§ 24
Verankerung und Spannung der Seile
(l) Die Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch eine selbsttätige Spanneinrichtung gespannt sein.
(2) Das Zugseil ist durch eine selbsttätige Spanneinrichtung zu spannen. Bei Anlagen mit Antrieb in der Bergstation kann die Behörde vom Erfordernis einer selbsttätigen Spanneinrichtung absehen, wenn es die Längenschnittverhältnisse zulassen und wenn eine geeignete Nachspanneinrichtung vorhanden ist.
(3) Bei Verankerung der Tragseile an Trommeln müssen mindestens drei Windungen auf der Trommel liegen. Das freie Seilende ist mittels zweier Seilklemmen zu sichern, wobei die zweite Klemme als Kontrollklemme dienen muß.
(4) Der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg muß so groß sein, daß unter Berücksichtigung der Temperatur-Schwankungen stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist.
(5) Der Spanngewichtsschacht muß trittsicher abgedeckt und zugänglich sein sowie Führungen für die Spanngewichte und, wenn mit dem Eindringen von Wasser zu rechnen ist, eine Wasserabfuhrmöglichkeit besitzen.
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