3. Abschnitt
Seilwege
§ 10
Allgemeine Bestimmungen
(l) Hinsichtlich der Seilschwebebahnen für Materialtransport (Materialseilbahnen) wird die ÖNORM V 4001 für verbindlich erklärt.
(2) Für Seilbahnen mit Personenbeförderung (§ 6 GSLG) — in der Folge kurz Seilbahnen genannt — gelten außerdem die Bestimmungen dieser Verordnung.
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