§ 23
Seilscheiben und Seilrollen
(l) Für die Durchmesser von Seilscheiben gelten folgende Mindestwerte:
x-facher Durchmesser
Verwendungs- Seilmach- Verwendungs- vom
zweck art stelle Seil Außendraht
verschlossenes Verankerungs- 80 -
Seil trommel
Tragseil Verankerungs-
trommel 65 -
Litzenspiral-
seil
Spannscheibe 80 1000
Antriebs-,
Spann-,
Zugseil Litzenseil Ablenk- und
Umleitungs-
scheibe 80 800
Spannseil Litzenseil Spannscheibe 40 600
(2) Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für das Zugseil sind mit Eiskratzern zu versehen.
(3) Die Seilscheiben und Seilrollen müssen eine Schmierung besitzen.
(4) Die Rillentiefe der Seilscheiben hat mindestens das 2,5-fache des Seildurchmessers zu betragen.
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