LandesrechtKärntenVerordnungenBringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen§ 19

§ 19

In Kraft seit 20. Januar 1971
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§ 19

Stationsbauwerke

(l) Stationsbauwerke sind so zu erstellen, daß sie den Anforderungen des Bahnbetriebes und des Brandschutzes entsprechen.

(2) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Wagenhalle vorzusehen. Eine Notbeleuchtung muß in beiden Stationen vorhanden sein.

(3) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der Seilbahn verhindert wird.

(4) In den Stationsbauwerken sind geeignete Feuerlöschgeräte und die erforderlichen Mittel für die erste Hilfeleistung bereitzuhalten.

(5) Auf die Zahl der Personen, die in einem Fahrbetriebsmittel befördert werden dürfen, das zulässige Ladegewicht, die zulässige Höhe, Breite und Länge der Förderlast sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen besonderen Hinweis aufmerksam zu machen.

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