l. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(l) Diese Verordnung gilt für nichtöffentliche Wege (Güterwege) und für Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege). Sie ist sinngemäß auch für andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (zum Beispiel Seilriesen) anzuwenden. Es muß sich in allen Fällen um Bringungsanlagen im Sinne des § 4 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 - im folgenden kurz GSLG genannt - handeln.
(2) Die Behörden haben diese Verordnung bei den Bau- und Benützungsbewilligungen im Sinne des § 5 GSLG zu beachten.
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