l. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen über den Bau
und den Betrieb
§ 11
Art der Ausführung
(l) Seilbahnen müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und betrieben werden.
(2) Seilbahnen können als ein- oder zweispurige Seilbahnen ausgeführt werden. Sie dürfen kein offenes Zugseil besitzen und müssen im Pendelverkehr betrieben werden.
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