LandesrechtWienLandesesetzeStadtrechnungshofgesetz – StRHG

Stadtrechnungshofgesetz – StRHG

StRHG
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Zusammensetzung des Stadtrechnungshofes

(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor und den erforderlichen Bediensteten.

(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.

§ 2 § 2

§ 2 Aufgaben

Die Befugnisse und Aufgaben des Stadtrechnungshofes richten sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung (§§ 73b ff. der Wiener Stadtverfassung – WStV).

§ 3 § 3

§ 3 Bedienstete des Stadtrechnungshofes

(1) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind Gemeindebedienstete. Sie unterliegen – wie die übrigen Bediensteten der Gemeinde Wien – den dienst- und besoldungsrechtlichen Rechtsvorschriften der Gemeinde Wien, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Stand an Bediensteten ergibt sich aus dem Dienstpostenplan, der jährlich vom Gemeinderat festgesetzt wird (§ 88 Abs. 1 lit. c WStV). Der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor steht das Recht zu, Vorschläge hinsichtlich des Dienstpostenplanes des Stadtrechnungshofes zu erstatten.

(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor entscheidet über die Neuaufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben und noch nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. Der Abschluss des Dienstvertrages mit diesen Bediensteten obliegt dem Magistrat. Die übrigen Bediensteten werden auf ihren bzw. seinen Vorschlag von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zugewiesen, soweit diese bzw. dieser die Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.

(3) In allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, ist der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist zu geben. Das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan hat sich mit einer rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors auseinanderzusetzen.

(4) Die Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, haben ihre Aufgaben streng sachlich, umfassend und gewissenhaft zu erfüllen. Sie dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen. Ferner ist ihnen jede Mitwirkung bei der Rechnungs- und Kassenführung der Gemeinde Wien sowie einer der Prüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegenden Unternehmung oder Einrichtung verboten.

(5) Jede und jeder Bedienstete ist verpflichtet, wichtige, im Dienst wahrgenommene und den Dienst betreffende Vorfälle oder dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen der unmittelbar Vorgesetzten bzw. dem unmittelbar Vorgesetzten sofort zu melden.

(6) Die Befassung einer oder eines nicht unmittelbar Vorgesetzten mit dienstlichen Angelegenheiten, gleichgültig, ob persönlicher oder sachlicher Art, hat, sofern nichts anderes vorgesehen ist, im Dienstweg, das heißt im Wege der jeweils übergeordneten Vorgesetzten zu erfolgen.

§ 4 § 4

§ 4 Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen

(1) Für die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind die für die Bediensteten der Gemeinde Wien geltenden allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Für die dem Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, unterliegenden Bediensteten sind die in Abs. 2 bis 8 geregelten Abweichungen zu beachten. Dies gilt abweichend von § 138d Abs. 2 W-BedG auch im Fall des Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz.

(2) Das Gehalt der leitenden Bediensteten des Stadtrechnungshofes (mit Ausnahme der Stadtrech-nungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors) sowie der Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, wird durch das Schema StRH, in diesem durch die Gehaltsbänder StRH 1, StRH 2 und StRH 3 sowie durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema StRH

Gehalts-stufe StRH 1 StRH 2 StRH 3
Euro Euro Euro
01 5.084,00 6.814,99 8.343,82
02 5.568,19 7.420,23 9.070,10
03 5.931,34 7.904,42 9.675,34
04 6.173,43 8.388,60 10.159,53
05 6.415,52 8.751,75 10.643,72
06 6.597,10 9.114,89 11.314,32
07 6.718,14 9.356,99 -
08 6.839,20 9.599,09 -
09 6.960,24 9.841,17 -

(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 letzter Satz W-BedG erfolgt der Erfahrungsanstieg aus den Gehaltsstufen 1 bis 8 in die nächsthöhere Gehaltsstufe des Gehaltsbandes nach jeweils vier Jahren.

(4) Den Gehaltsbändern gemäß Abs. 2 sind folgende Modellstellen (§ 8 letzter Satz W-BedG) zugeordnet:

1. dem Gehaltsband StRH 1 die Modellstelle „Prüferinnen und Prüfer mit fachlich klar abgegrenztem Prüfbereich“;

2. dem Gehaltsband StRH 2 die Modellstelle „Prüferinnen und Prüfer mit breitem, komplexen Prüf-bereich“;

3. dem Gehaltsband StRH 3 die Modellstelle „Leiterinnen und Leiter von Prüfgruppen, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie Bedienstete, die eine in Abs. 7 erwähnte Funktion ausüben“.

Die Dienstposten der in Abs. 2 genannten Bediensteten sind im Sinn des § 8 W-BedG nach Maßgabe der jeweils vorgesehenen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme einer der Modellstellen gemäß Z 1 bis 3 zuzuordnen. §§ 9 und 10 W-BedG sowie die dazu ergangenen Verordnungen (Modellstellen-Verordnung und Zugangsverordnung) sind nicht anzuwenden.

(5) Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer in der Anlage 1 zum Wiener Bedienstetengesetz geregelten Modellfunktion dauerhaft auf einem Dienstposten des Schemas StRH verwendet werden, beträgt die Dauer der probeweisen Verwendung abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 W-BedG ein Jahr. Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des Schemas StRH dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet werden, der einem anderen Gehaltsband des Schemas StRH zugeordnet ist, ist § 13 W-BedG nicht anzuwenden.

(6) Abweichend von § 89 Abs. 1 W-BedG hat die besoldungsrechtliche Einreihung im Gehaltsband StRH 3 in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche, um mindestens 6,22 % übersteigt.

(7) Das Gehalt der in das Gehaltsband StRH 3 eingereihten Bediensteten erhöht sich in der Funktion als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors um 22,75 % und in der Funktion als Gruppenleiterin bzw. Gruppenleiter (§ 1 Abs. 2) um 19,33 % des Gehaltsbetrages, welcher der bzw. dem Bediensteten im Gehaltsband StRH 3 jeweils gebührt.

(8) Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 1 oder Z 2 zugeordnet ist, mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines Bediensteten betraut, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 3 zugeordnet ist, ist § 102 W-BedG sinngemäß anzuwenden.

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 5 § 5

§ 5 Leitungs- und Weisungsbefugnis

(1) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor leitet den Stadtrechnungshof. Sie bzw. er ist gegenüber allen Bediensteten weisungsbefugt. Sie bzw. er kann das ihr bzw. ihm in dieser Funktion zustehende Weisungsrecht in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf Bedienstete des Stadtrechnungshofes übertragen.

(2) Sie bzw. er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten. Sie bzw. er führt die Aufsicht über die Bediensteten und stellt die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten durch geeignete Controlling- und Kontrollmaßnahmen sicher. Ihr bzw. ihm obliegt die Zuteilung der Geschäfte an die Bediensteten sowie die Aufteilung der Prüfbereiche auf die Organisationseinheiten des Stadtrechnungshofes.

(3) Sie bzw. ihn trifft die Verantwortung für die gesetzmäßige, zweckmäßige, rasche, einfache und Kosten sparende Durchführung der Aufgaben einschließlich der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen.

(4) Ihr bzw. ihm obliegt der Einsatz von Qualitätssicherung und Compliance Management sowie die Einrichtung interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Ferner hat sie bzw. er alle Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, das Leistungspotenzial und die Leistungsergebnisse der Bediensteten des Stadtrechnungshofes zu verbessern, insbesondere geeignete Maßnahmen in der Personalentwicklung, in der beruflichen Gesundheitsförderung und zur Motivation der Bediensteten zu setzen.

(5) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann die sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Pflichten in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf die Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten übertragen.

(6) Die Befugnis nach Abs. 1 schließt ein allgemeines Repräsentationsrecht (bei feierlichen Anlässen u. dgl.) ein. Wird der Stadtrechnungshof oder eine einzelne Bedienstete bzw. ein einzelner Bediensteter eingeladen, entscheidet die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor, welche bzw. welcher Bedienstete der Einladung Folge leisten soll.

(7) Die Befugnisse der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors werden durch die Bestellung von Bediensteten mit Sonderaufgaben (§ 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien – GOM) nicht berührt.

(8) Mündliche und schriftliche Auskünfte in Angelegenheiten des Wirkungskreises des Stadtrechnungshofes erteilt die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor.

§ 6 § 6

§ 6 Vollmachten

Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann im Rahmen ihres bzw. seines Wirkungsbereiches in Einzelfällen für genau zu bezeichnende Angelegenheiten Vollmachten an Bedienstete des Stadtrechnungshofes erteilen. Die oder der Bevollmächtigte ist dabei an die Weisungen der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors gebunden.

§ 7 § 7

§ 7 Zeichnung

(1) Die Zeichnung von Schriftstücken durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor erfolgt unter Anführung der Bezeichnung „Die Stadtrechnungshofdirektorin“ bzw. „Der Stadtrechnungshofdirektor“.

(2) Prüfberichte und Tätigkeitsberichte sind jedenfalls durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor zu unterfertigen.

(3) Die Berechtigung und Verpflichtung zur Fertigung aller in den Wirkungsbereich des Stadtrechnungshofes fallenden Anordnungen für die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen kommt der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor zu.

(4) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann geeignete Bedienstete des Stadtrechnungshofes zur Zeichnung anderer Schriftstücke als Prüfberichte und Tätigkeitsberichte sowie zur Anordnung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen (Abs. 3) bei Vorhandensein eines Kontrollsystems in der Geschäftsverteilung bzw. im Einzelfall ausdrücklich ermächtigen.

§ 8 § 8

§ 8 Dienstrechtliche Befugnisse

(1) Der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor obliegt

1. die Auflösung von vertraglichen Dienstverhältnissen während der Probezeit und von Lehrverhältnissen nach der Dienstvorschrift für Lehrlinge 1996 während der Zeit, in der das Lehrverhältnis durch die Gemeinde Wien ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann;

2. die Kündigung von Dienstverhältnissen nach dem Wiener Bedienstetengesetz durch die Gemeinde Wien, wenn die Dienstzeit beim Ausspruch der Kündigung weniger als drei Jahre beträgt;

3. die Dienstfreistellung von Bediensteten, auf welche die Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet, während der Kündigungsfrist;

4. die Dienstfreistellung von Bediensteten, auf welche die Dienstordnung 1994, die Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet, zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;

5. die Stellung von Anträgen auf Befreiung von Bediensteten von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenz- oder (außer-)ordentlichen Zivildienstes;

6. der Verkehr mit den für die Beschäftigung von ausländischen Bediensteten zuständigen Stellen;

7. die Gewährung von Urlaubsvorgriffen an Bedienstete bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder eines dienstlichen Interesses;

8. die Festsetzung der Urlaubszeit;

9. die Feststellung der Tage, die wegen Dienstunfähigkeit nicht auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen sind, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;

10. die Feststellung des Zusatzurlaubes für Versehrte, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;

11. die Gewährung von Diensterleichterungen für Bedienstete nach einem längeren Krankenstand oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Betreuung ihres schwerst erkrankten Kindes;

12. die Gewährung der erforderlichen freien Zeit anlässlich der Bewerbung von Bediensteten um das Amt der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten, um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag;

13. die Gewährung der zur Ausübung der Funktion als Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadträtin, Stadtrates, Stadtsenates), einer Wiener Bezirksvertretung, Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bezirksvorsteherin-Stellvertreter oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin oder Bezirksvorsteher-Stellvertreterin eines Wiener Gemeindebezirkes, Funktionärin bzw. Funktionär der Gewerkschaft oder als Mitglied eines Organs gemäß § 35 Abs. 4 des Wiener Personalvertretungsgesetzes erforderlichen freien Zeit;

14. die Vollziehung der Bestimmungen über die Nebenbeschäftigung nach der Dienstordnung 1994, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 und dem Wiener Bedienstetengesetz, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;

15. die Erstellung, Änderung und Anpassung von nach der Dienstordnung 1994, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 und dem Wiener Bedienstetengesetz zu erstellenden Dienstplänen;

16. die Anordnung (Vereinbarung) und Erklärung der Beendigung von Telearbeit bzw. mobilem Arbeiten;

17. die Feststellung der Tage, die auf Grund der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nicht auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen sind, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;

18. die Beurteilung der Berufseinschlägigkeit und der Gleichwertigkeit der dem Tag der Aufnahme bzw. des Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz vorangegangenen Zeiten gemäß § 7 Abs. 2 und 2a bzw. § 138d Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 2a des Wiener Bedienstetengesetzes;

19. die Beurteilung des Vorliegens der für die Einreihung in die einzelne Modellstelle gemäß § 4 Abs. 4 oder in die einzelne Modellfunktion erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Zugangsverordnung und einschlägiger Berufsgesetze für Bedienstete, die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen oder die ihr Interesse an einem Umstieg bekannt gegeben haben;

20. die Vollziehung der Bestimmungen über den Ausbildungskostenrückersatz;

21. die Gewährung von Sonderurlaub;

22. die Gewährung von systemisierten Zulagen, Aufwandsentschädigungen, Leistungsprämien und Aushilfen und

23. die Genehmigung der Teilnahme an Einladungen des Stadtrechnungshofes sowie der Teilnahme an Aus- und Fortbildungen.

(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann die ihr bzw. ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf geeignete Bedienstete des Stadtrechnungshofes übertragen.

§ 9 § 9

§ 9 Teilnahme an Sitzungen

Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderatsausschusses für die Finanzverwaltung mit beratender Stimme teilzunehmen.

III. Abschnitt

Geschäftsbesorgung

§ 10 § 10

§ 10 Grundsätze der Geschäftsbesorgung

Alle Geschäfte des Stadtrechnungshofes dürfen nur auf Grund der Gesetze und unter Beachtung aller Verordnungen und Vorschriften besorgt werden. Alle Angelegenheiten mit finanzieller oder wirtschaftlicher Auswirkung sind nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu besorgen.

§ 11 § 11

§ 11 Grundsatz der Überprüfbarkeit

(1) Alle Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben in einer Weise zu besorgen, die die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschrift des Abs. 1 obliegt in erster Linie der oder dem jeweils unmittelbar Vorgesetzten, weiters den übergeordneten Vorgesetzten, und zwar in dem jeweils zugewiesenen Aufgabenkreis.

§ 12 § 12

§ 12 Umfang und Art der Prüfungen

Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt. Die Befugnis zur Initiierung von Prüfungen auf Ersuchen richtet sich nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung.

§ 13 § 13

§ 13 Ausübung der Prüftätigkeit

(1) In Durchführung seiner Aufgaben verkehrt der Stadtrechnungshof mit allen seiner Prüfung unterliegenden Stellen unmittelbar. Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor bestimmt das zur Erreichung des jeweiligen Prüfungszieles erforderliche Verfahren.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, ihre Prüfungen an Ort und Stelle auch ohne vorherige Anmeldung vorzunehmen, jedoch ist vor Beginn der Prüfungstätigkeit die zuständige Dienststellenleiterin bzw. der zuständige Dienststellenleiter oder das zur Vertretung der geprüften Stelle nach außen berufene Organ hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Stadtrechnungshof kann von den seiner Prüfung unterliegenden Stellen alle für die Ausübung der Prüfungstätigkeit als notwendig erachteten Aufklärungen und Auskünfte sowie insbesondere die Vorlage und Ausfolgung bzw. Übermittlung von Rechnungsbüchern, Jahresabschlüssen (u. dgl.), Belegen, Geschäftsstücken, Verträgen und sonstigen Unterlagen verlangen. Die geprüften Stellen haben eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu ermöglichen und die Unterlagen den Prüforganen je nach Anforderung optisch lesbar in elektronischer Form, unmittelbar oder sonst ausgedruckt zur Verfügung zu stellen. Zudem ist dem Stadtrechnungshof auf sein Verlangen für die ausgewählten Prüfobjekte im Umfang des ersten Satzes für die Zeit der jeweiligen Prüfung ein Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren. Ferner sind die für die Prüfung erforderlichen Daten nach Möglichkeit in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen.

(4) Gewinnt das Prüforgan im Zuge der Gebarungs- oder Sicherheitskontrolle die Überzeugung, dass Mängel vorliegen, darf es keine Aufträge oder Weisungen erteilen, sondern hat der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor zu berichten.

(5) Erforderlichenfalls können von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor bei einzelnen Prüfungen von bestimmten Dienststellen des Magistrats Gutachten eingeholt werden. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können, soweit dies erforderlich ist, von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor auch Sachverständige beigezogen werden, die nicht dem Magistrat angehören. Solche Sachverständige sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die ihnen aus dieser Tätigkeit zugänglich werden, zu verpflichten.

§ 14 § 14

§ 14 Mitwirkungspflichten der geprüften Stellen

Die geprüften Stellen sind verpflichtet, die Prüfungen durch den Stadtrechnungshof in jeder Weise zu ermöglichen sowie alle gewünschten Aufklärungen und Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das zum Zwecke der Durchführung einer Prüfung im einzelnen Fall gestellt wird.

§ 15 § 15

§ 15 Berichterstattung

(1) Führt der Stadtrechnungshof auf Beschluss des Gemeinderates oder des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie für den Bereich ihrer bzw. seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durch, ist das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen. Abgesehen von diesen Fällen berichtet der Stadtrechnungshof an die für die geprüfte Stelle zuständige amtsführende Stadträtin bzw. an den für die geprüfte Stelle zuständigen amtsführenden Stadtrat, bei den keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen an die Magistratsdirektorin bzw. an den Magistratsdirektor.

(2) Welchen anderen Organen und Stellen außer der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor das Prüfungsergebnis zur Kenntnis gebracht wird, bestimmt die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor. Dies gilt auch für die Prüfung von Unternehmungen und Einrichtungen im Sinne des § 73b Abs. 2, 3 und 4 WStV.

(3) Die geprüften Stellen haben zum vorläufigen Prüfungsergebnis (Rohbericht) Stellung zu nehmen, wobei der Stadtrechnungshof hierzu nach Bedarf eine Gegenäußerung abgeben kann. Die Stellungnahmen sind innerhalb der vom Stadtrechnungshof eingeräumten Frist abzugeben.

(4) Formelle und sachlich unerhebliche Mängel können mit den geprüften Stellen im kurzen Weg schriftlich oder mündlich bereinigt werden.

(5) Die geprüften Stellen sind verpflichtet, die im jeweiligen abschließenden Bericht des Stadtrechnungshofes enthaltenen Prüfungsfeststellungen zu verfolgen und die im Hinblick darauf getroffenen Maßnahmen innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist (§ 73g Abs. 2 WStV) dem Stadtrechnungshof bekannt zu geben; wurden keine Maßnahmen getroffen, ist dies schriftlich zu begründen. Der Stadtrechnungshof hat von dieser Äußerung der geprüften Stelle die zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den zuständigen amtsführenden Stadtrat, bei den keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor sowie den Stadtrechnungshofausschuss in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat eine Darstellung zu enthalten, inwieweit den Empfehlungen nachgekommen wurde. Der jährliche Tätigkeitsbericht ist an den Stadtrechnungshofausschuss, dem auch die Vorberatung dieses Berichts obliegt, bis längstens Ende April des Folgejahres zu übermitteln.

§ 16 § 16

§ 16 Begutachtung

(1) Findet über Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes bzw. der Gemeinde Wien ein Begutachtungsverfahren statt, ist der Stadtrechnungshof einzubeziehen.

(2) Der Stadtrechnungshof wirkt gutachtlich bei Regelungen des Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesens mit. Vor der Erlassung von Bestimmungen und Dienstanweisungen zur Durchführung haushaltsrechtlicher Vorschriften ist die gutachtliche Stellungnahme des Stadtrechnungshofes einzuholen.

§ 17 § 17

§ 17 Anfragen und Einschau

Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.

§ 18 § 18

§ 18 Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Die gesetzlichen Bestimmungen über die dienstliche Verschwiegenheit sowie über die Amtsverschwiegenheit sind einzuhalten. Die Entbindung der Bediensteten des Stadtrechnungshofes von der dienstlichen Verschwiegenheit sowie von der Amtsverschwiegenheit erfolgt durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor. Die Entbindung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors von der dienstlichen Verschwiegenheit sowie von der Amtsverschwiegenheit erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister.

(2) Akteneinsicht in die Akten des Stadtrechnungshofes darf nur mit Zustimmung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors erteilt werden. Sie bzw. er kann diese Befugnis in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf geeignete Bedienstete übertragen.

(3) Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung seiner in diesem Gesetz geregelten Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten und Rohberichten ist nur insoweit zulässig, als deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.

§ 19 § 19

§ 19 Behandlung anonymer Eingaben und Beschwerden

(1) Anonyme Eingaben, die Mitteilungen oder Hinweise, welche den gesetzlichen Aufgabenbereich des Stadtrechnungshofes betreffen oder Anschuldigungen gegen Bedienstete des Stadtrechnungshofes enthalten, sind unverzüglich der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor vorzulegen, die oder der die geeigneten Maßnahmen zu treffen hat. Betreffen die Anschuldigungen die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor, ist die bzw. der Vorsitzende des Gemeinderates zu verständigen.

(2) Anonyme Eingaben, die Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter oder Bedienstete mit Sonderaufgaben betreffen und beim Stadtrechnungshof einlangen, sind unverzüglich von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor unter gleichzeitiger Verständigung der amtsführenden Stadträtin bzw. des amtsführenden Stadtrates der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor vorzulegen, der bzw. dem die Entscheidung über das zu Veranlassende obliegt.

(3) Bei Eingaben, die mit Rücksicht auf ihren Inhalt und Wortlaut als offenbar mutwillig anzusehen sind, ist von der weiteren Behandlung Abstand zu nehmen.

§ 20 § 20

§ 20 Geschäftsordnung; Geschäftsverteilung; Dienstanweisungen

(1) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung zu erlassen. In der Geschäftsordnung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die näheren Bestimmungen über den internen Geschäftsgang des Stadtrechnungshofes zu erlassen, insbesondere über

1. den Geschäftsgang in den für die Gebarungskontrolle und Sicherheitskontrolle eingerichteten Gruppen;

2. die Pflichten der Bediensteten, insbesondere die Arbeitszeit und den Ort der Dienstverrichtung betreffend;

3. die nähere Abwicklung der Prüfungen und Erstellung der Berichte,

4. den Verkehr mit Vertreterinnen und Vertretern von Publikationseinrichtungen,

5. die Behandlung von Schriftstücken (Büroordnung) sowie ihre Fertigung,

6. die Entsendung informierter Vertreterinnen und Vertreter,

7. die private Nutzung von dienstlichen Kommunikationseinrichtungen sowie

8. den elektronischen Schriftverkehr.

(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann für den Stadtrechnungshof nach Bedarf besondere Vorschriften (Dienstanweisungen, Arbeitsrichtlinien) erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften sowie der Geschäftsordnung ist auf die Regelungen in der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien Bedacht zu nehmen.

§ 21 § 21

§ 21 Zusammenarbeit mit den Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien

(1) Die zuständigen Dienststellen haben die für den Stadtrechnungshof zur Aufgabenbesorgung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind Dienstausweise von der zuständigen Dienststelle zur Verfügung zu stellen sowie – sofern erforderlich – amtliche Kundmachungen des Stadtrechnungshofes abzuwickeln.

(2) Für die weitere oder nähere (Abs. 1) Zusammenarbeit können zwischen dem Stadtrechnungshof, vertreten durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor, und den zuständigen Dienststellen Verwaltungsübereinkommen geschlossen werden. Diese bedürfen auf Seiten der Dienststellen der Genehmigung der Magistratsdirektorin bzw. des Magistratsdirektors.