§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Findet über Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes bzw. der Gemeinde Wien ein Begutachtungsverfahren statt, ist der Stadtrechnungshof einzubeziehen.
(2) Der Stadtrechnungshof wirkt gutachtlich bei Regelungen des Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesens mit. Vor der Erlassung von Bestimmungen und Dienstanweisungen zur Durchführung haushaltsrechtlicher Vorschriften ist die gutachtliche Stellungnahme des Stadtrechnungshofes einzuholen.
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