(1) In Durchführung seiner Aufgaben verkehrt der Stadtrechnungshof mit allen seiner Prüfung unterliegenden Stellen unmittelbar. Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor bestimmt das zur Erreichung des jeweiligen Prüfungszieles erforderliche Verfahren.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, ihre Prüfungen an Ort und Stelle auch ohne vorherige Anmeldung vorzunehmen, jedoch ist vor Beginn der Prüfungstätigkeit die zuständige Dienststellenleiterin bzw. der zuständige Dienststellenleiter oder das zur Vertretung der geprüften Stelle nach außen berufene Organ hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Stadtrechnungshof kann von den seiner Prüfung unterliegenden Stellen alle für die Ausübung der Prüfungstätigkeit als notwendig erachteten Aufklärungen und Auskünfte sowie insbesondere die Vorlage und Ausfolgung bzw. Übermittlung von Rechnungsbüchern, Jahresabschlüssen (u. dgl.), Belegen, Geschäftsstücken, Verträgen und sonstigen Unterlagen verlangen. Die geprüften Stellen haben eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu ermöglichen und die Unterlagen den Prüforganen je nach Anforderung optisch lesbar in elektronischer Form, unmittelbar oder sonst ausgedruckt zur Verfügung zu stellen. Zudem ist dem Stadtrechnungshof auf sein Verlangen für die ausgewählten Prüfobjekte im Umfang des ersten Satzes für die Zeit der jeweiligen Prüfung ein Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren. Ferner sind die für die Prüfung erforderlichen Daten nach Möglichkeit in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen.
(4) Gewinnt das Prüforgan im Zuge der Gebarungs- oder Sicherheitskontrolle die Überzeugung, dass Mängel vorliegen, darf es keine Aufträge oder Weisungen erteilen, sondern hat der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor zu berichten.
(5) Erforderlichenfalls können von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor bei einzelnen Prüfungen von bestimmten Dienststellen des Magistrats Gutachten eingeholt werden. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können, soweit dies erforderlich ist, von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor auch Sachverständige beigezogen werden, die nicht dem Magistrat angehören. Solche Sachverständige sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die ihnen aus dieser Tätigkeit zugänglich werden, zu verpflichten.
Rückverweise
StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 4 § 4
…1 zum Wiener Bedienstetengesetz geregelten Modellfunktion dauerhaft auf einem Dienstposten des Schemas StRH verwendet werden, beträgt die Dauer der probeweisen Verwendung abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 W-BedG ein Jahr. Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des Schemas StRH dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet werden, der…