§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Befugnisse und Aufgaben des Stadtrechnungshofes richten sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung (§§ 73b ff. der Wiener Stadtverfassung – WStV).
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