§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Alle Geschäfte des Stadtrechnungshofes dürfen nur auf Grund der Gesetze und unter Beachtung aller Verordnungen und Vorschriften besorgt werden. Alle Angelegenheiten mit finanzieller oder wirtschaftlicher Auswirkung sind nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu besorgen.
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