(1) Die zuständigen Dienststellen haben die für den Stadtrechnungshof zur Aufgabenbesorgung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind Dienstausweise von der zuständigen Dienststelle zur Verfügung zu stellen sowie – sofern erforderlich – amtliche Kundmachungen des Stadtrechnungshofes abzuwickeln.
(2) Für die weitere oder nähere (Abs. 1) Zusammenarbeit können zwischen dem Stadtrechnungshof, vertreten durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor, und den zuständigen Dienststellen Verwaltungsübereinkommen geschlossen werden. Diese bedürfen auf Seiten der Dienststellen der Genehmigung der Magistratsdirektorin bzw. des Magistratsdirektors.
Rückverweise
StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 21 § 21
(1) Die zuständigen Dienststellen haben die für den Stadtrechnungshof zur Aufgabenbesorgung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind Dienstausweise von der zuständigen Dienststelle zur Verfügung zu stellen sowie – sofern erforderlich – amtliche Kundmachungen des Stadtrechnun…