(1) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor leitet den Stadtrechnungshof. Sie bzw. er ist gegenüber allen Bediensteten weisungsbefugt. Sie bzw. er kann das ihr bzw. ihm in dieser Funktion zustehende Weisungsrecht in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf Bedienstete des Stadtrechnungshofes übertragen.
(2) Sie bzw. er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten. Sie bzw. er führt die Aufsicht über die Bediensteten und stellt die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten durch geeignete Controlling- und Kontrollmaßnahmen sicher. Ihr bzw. ihm obliegt die Zuteilung der Geschäfte an die Bediensteten sowie die Aufteilung der Prüfbereiche auf die Organisationseinheiten des Stadtrechnungshofes.
(3) Sie bzw. ihn trifft die Verantwortung für die gesetzmäßige, zweckmäßige, rasche, einfache und Kosten sparende Durchführung der Aufgaben einschließlich der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen.
(4) Ihr bzw. ihm obliegt der Einsatz von Qualitätssicherung und Compliance Management sowie die Einrichtung interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Ferner hat sie bzw. er alle Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, das Leistungspotenzial und die Leistungsergebnisse der Bediensteten des Stadtrechnungshofes zu verbessern, insbesondere geeignete Maßnahmen in der Personalentwicklung, in der beruflichen Gesundheitsförderung und zur Motivation der Bediensteten zu setzen.
(5) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann die sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Pflichten in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf die Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten übertragen.
(6) Die Befugnis nach Abs. 1 schließt ein allgemeines Repräsentationsrecht (bei feierlichen Anlässen u. dgl.) ein. Wird der Stadtrechnungshof oder eine einzelne Bedienstete bzw. ein einzelner Bediensteter eingeladen, entscheidet die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor, welche bzw. welcher Bedienstete der Einladung Folge leisten soll.
(7) Die Befugnisse der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors werden durch die Bestellung von Bediensteten mit Sonderaufgaben (§ 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien – GOM) nicht berührt.
(8) Mündliche und schriftliche Auskünfte in Angelegenheiten des Wirkungskreises des Stadtrechnungshofes erteilt die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor.
Rückverweise
StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 5 § 5
…die Leistungsergebnisse der Bediensteten des Stadtrechnungshofes zu verbessern, insbesondere geeignete Maßnahmen in der Personalentwicklung, in der beruflichen Gesundheitsförderung und zur Motivation der Bediensteten zu setzen. (5) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann die sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Pflichten in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf die Leiterinnen…