(1) Der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor obliegt
1. die Auflösung von vertraglichen Dienstverhältnissen während der Probezeit und von Lehrverhältnissen nach der Dienstvorschrift für Lehrlinge 1996 während der Zeit, in der das Lehrverhältnis durch die Gemeinde Wien ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann;
2. die Kündigung von Dienstverhältnissen nach dem Wiener Bedienstetengesetz durch die Gemeinde Wien, wenn die Dienstzeit beim Ausspruch der Kündigung weniger als drei Jahre beträgt;
3. die Dienstfreistellung von Bediensteten, auf welche die Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet, während der Kündigungsfrist;
4. die Dienstfreistellung von Bediensteten, auf welche die Dienstordnung 1994, die Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet, zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;
5. die Stellung von Anträgen auf Befreiung von Bediensteten von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenz- oder (außer-)ordentlichen Zivildienstes;
6. der Verkehr mit den für die Beschäftigung von ausländischen Bediensteten zuständigen Stellen;
7. die Gewährung von Urlaubsvorgriffen an Bedienstete bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder eines dienstlichen Interesses;
8. die Festsetzung der Urlaubszeit;
9. die Feststellung der Tage, die wegen Dienstunfähigkeit nicht auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen sind, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;
10. die Feststellung des Zusatzurlaubes für Versehrte, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;
11. die Gewährung von Diensterleichterungen für Bedienstete nach einem längeren Krankenstand oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Betreuung ihres schwerst erkrankten Kindes;
12. die Gewährung der erforderlichen freien Zeit anlässlich der Bewerbung von Bediensteten um das Amt der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten, um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag;
13. die Gewährung der zur Ausübung der Funktion als Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadträtin, Stadtrates, Stadtsenates), einer Wiener Bezirksvertretung, Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bezirksvorsteherin-Stellvertreter oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin oder Bezirksvorsteher-Stellvertreterin eines Wiener Gemeindebezirkes, Funktionärin bzw. Funktionär der Gewerkschaft oder als Mitglied eines Organs gemäß § 35 Abs. 4 des Wiener Personalvertretungsgesetzes erforderlichen freien Zeit;
14. die Vollziehung der Bestimmungen über die Nebenbeschäftigung nach der Dienstordnung 1994, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 und dem Wiener Bedienstetengesetz, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;
15. die Erstellung, Änderung und Anpassung von nach der Dienstordnung 1994, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 und dem Wiener Bedienstetengesetz zu erstellenden Dienstplänen;
16. die Anordnung (Vereinbarung) und Erklärung der Beendigung von Telearbeit bzw. mobilem Arbeiten;
17. die Feststellung der Tage, die auf Grund der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nicht auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen sind, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen;
18. die Beurteilung der Berufseinschlägigkeit und der Gleichwertigkeit der dem Tag der Aufnahme bzw. des Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz vorangegangenen Zeiten gemäß § 7 Abs. 2 und 2a bzw. § 138d Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 2a des Wiener Bedienstetengesetzes;
19. die Beurteilung des Vorliegens der für die Einreihung in die einzelne Modellstelle gemäß § 4 Abs. 4 oder in die einzelne Modellfunktion erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Zugangsverordnung und einschlägiger Berufsgesetze für Bedienstete, die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen oder die ihr Interesse an einem Umstieg bekannt gegeben haben;
20. die Vollziehung der Bestimmungen über den Ausbildungskostenrückersatz;
21. die Gewährung von Sonderurlaub;
22. die Gewährung von systemisierten Zulagen, Aufwandsentschädigungen, Leistungsprämien und Aushilfen und
23. die Genehmigung der Teilnahme an Einladungen des Stadtrechnungshofes sowie der Teilnahme an Aus- und Fortbildungen.
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann die ihr bzw. ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf geeignete Bedienstete des Stadtrechnungshofes übertragen.
Rückverweise
StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 8 § 8
…den für die Beschäftigung von ausländischen Bediensteten zuständigen Stellen; 7. die Gewährung von Urlaubsvorgriffen an Bedienstete bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder eines dienstlichen Interesses; 8. die Festsetzung der Urlaubszeit; 9. die Feststellung der Tage, die wegen Dienstunfähigkeit nicht auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen sind, ausgenommen abschlägige Entscheidungen bei den…
§ 4 § 4
…die dem Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, unterliegenden Bediensteten sind die in Abs. 2 bis 8 geregelten Abweichungen zu beachten. Dies gilt abweichend von § 138d Abs. 2 W-BedG auch im Fall des Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz…