(1) Anonyme Eingaben, die Mitteilungen oder Hinweise, welche den gesetzlichen Aufgabenbereich des Stadtrechnungshofes betreffen oder Anschuldigungen gegen Bedienstete des Stadtrechnungshofes enthalten, sind unverzüglich der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor vorzulegen, die oder der die geeigneten Maßnahmen zu treffen hat. Betreffen die Anschuldigungen die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor, ist die bzw. der Vorsitzende des Gemeinderates zu verständigen.
(2) Anonyme Eingaben, die Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter oder Bedienstete mit Sonderaufgaben betreffen und beim Stadtrechnungshof einlangen, sind unverzüglich von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor unter gleichzeitiger Verständigung der amtsführenden Stadträtin bzw. des amtsführenden Stadtrates der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor vorzulegen, der bzw. dem die Entscheidung über das zu Veranlassende obliegt.
(3) Bei Eingaben, die mit Rücksicht auf ihren Inhalt und Wortlaut als offenbar mutwillig anzusehen sind, ist von der weiteren Behandlung Abstand zu nehmen.
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