§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Alle Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben in einer Weise zu besorgen, die die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet.
(2) Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschrift des Abs. 1 obliegt in erster Linie der oder dem jeweils unmittelbar Vorgesetzten, weiters den übergeordneten Vorgesetzten, und zwar in dem jeweils zugewiesenen Aufgabenkreis.
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