(1) Für die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind die für die Bediensteten der Gemeinde Wien geltenden allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Für die dem Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, unterliegenden Bediensteten sind die in Abs. 2 bis 8 geregelten Abweichungen zu beachten. Dies gilt abweichend von § 138d Abs. 2 W-BedG auch im Fall des Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz.
(2) Das Gehalt der leitenden Bediensteten des Stadtrechnungshofes (mit Ausnahme der Stadtrech-nungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors) sowie der Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, wird durch das Schema StRH, in diesem durch die Gehaltsbänder StRH 1, StRH 2 und StRH 3 sowie durch die Gehaltsstufe bestimmt.
| Gehalts-stufe | StRH 1 | StRH 2 | StRH 3 |
| Euro | Euro | Euro | |
| 5.084,00 |
| 6.814,99 |
| 8.343,82 |
| 02 | 5.568,19 | 7.420,23 | 9.070,10 |
| 03 | 5.931,34 | 7.904,42 | 9.675,34 |
| 04 | 6.173,43 | 8.388,60 | 10.159,53 |
| 05 | 6.415,52 | 8.751,75 | 10.643,72 |
| 06 | 6.597,10 | 9.114,89 | 11.314,32 |
| 07 | 6.718,14 | 9.356,99 | - |
| 08 | 6.839,20 | 9.599,09 | - |
| 09 | 6.960,24 | 9.841,17 | - |
(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 letzter Satz W-BedG erfolgt der Erfahrungsanstieg aus den Gehaltsstufen 1 bis 8 in die nächsthöhere Gehaltsstufe des Gehaltsbandes nach jeweils vier Jahren.
(4) Den Gehaltsbändern gemäß Abs. 2 sind folgende Modellstellen (§ 8 letzter Satz W-BedG) zugeordnet:
1. dem Gehaltsband StRH 1 die Modellstelle „Prüferinnen und Prüfer mit fachlich klar abgegrenztem Prüfbereich“;
2. dem Gehaltsband StRH 2 die Modellstelle „Prüferinnen und Prüfer mit breitem, komplexen Prüf-bereich“;
3.dem Gehaltsband StRH 3 die Modellstelle „Leiterinnen und Leiter von Prüfgruppen, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie Bedienstete, die eine in Abs. 7 erwähnte Funktion ausüben“.
Die Dienstposten der in Abs. 2 genannten Bediensteten sind im Sinn des § 8 W-BedG nach Maßgabe der jeweils vorgesehenen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme einer der Modellstellen gemäß Z 1 bis 3 zuzuordnen. §§ 9 und 10 W-BedG sowie die dazu ergangenen Verordnungen (Modellstellen-Verordnung und Zugangsverordnung) sind nicht anzuwenden.
(5) Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer in der Anlage 1 zum Wiener Bedienstetengesetz geregelten Modellfunktion dauerhaft auf einem Dienstposten des Schemas StRH verwendet werden, beträgt die Dauer der probeweisen Verwendung abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 W-BedG ein Jahr. Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des Schemas StRH dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet werden, der einem anderen Gehaltsband des Schemas StRH zugeordnet ist, ist § 13 W-BedG nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von § 89 Abs. 1 und 1a W-BedG hat die Einstufung bei Höherreihung in ein Gehaltsband des Schemas StRH in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die
1. im Gehaltsband StRH 1 und StRH 2 dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche, übersteigt, und
2. im Gehaltsband StRH 3 dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche, um mindestens 6,22 % übersteigt.
§ 89 Abs. 2 bis 7 W-BedG ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Das Gehalt der in das Gehaltsband StRH 3 eingereihten Bediensteten erhöht sich in der Funktion als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors um 22,75 % und in der Funktion als Gruppenleiterin bzw. Gruppenleiter (§ 1 Abs. 2) um 19,33 % des Gehaltsbetrages, welcher der bzw. dem Bediensteten im Gehaltsband StRH 3 jeweils gebührt.
(8) Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 1 oder Z 2 zugeordnet ist, mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines Bediensteten betraut, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 3 zugeordnet ist, ist § 102 W-BedG sinngemäß anzuwenden.
§ 8 StRHG · StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 8 § 8
…weniger als drei Jahre beträgt; 3. die Dienstfreistellung von Bediensteten, auf welche die Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet, während der Kündigungsfrist; 4. die Dienstfreistellung von Bediensteten, auf welche die Dienstordnung 1994 , die Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet, zur Festigung und Besserung der…
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