(1) Für die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind die für die Bediensteten der Gemeinde Wien geltenden allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Für die dem Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, unterliegenden Bediensteten sind die in Abs. 2 bis 8 geregelten Abweichungen zu beachten. Dies gilt abweichend von § 138d Abs. 2 W-BedG auch im Fall des Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz.
(2) Das Gehalt der leitenden Bediensteten des Stadtrechnungshofes (mit Ausnahme der Stadtrech-nungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors) sowie der Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, wird durch das Schema StRH, in diesem durch die Gehaltsbänder StRH 1, StRH 2 und StRH 3 sowie durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Gehalts-stufe | StRH 1 | StRH 2 | StRH 3 |
Euro | Euro | Euro | |
01 | 5.084,00 | 6.814,99 | 8.343,82 |
02 | 5.568,19 | 7.420,23 | 9.070,10 |
03 | 5.931,34 | 7.904,42 | 9.675,34 |
04 | 6.173,43 | 8.388,60 | 10.159,53 |
05 | 6.415,52 | 8.751,75 | 10.643,72 |
06 | 6.597,10 | 9.114,89 | 11.314,32 |
07 | 6.718,14 | 9.356,99 | - |
08 | 6.839,20 | 9.599,09 | - |
09 | 6.960,24 | 9.841,17 | - |
(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 letzter Satz W-BedG erfolgt der Erfahrungsanstieg aus den Gehaltsstufen 1 bis 8 in die nächsthöhere Gehaltsstufe des Gehaltsbandes nach jeweils vier Jahren.
(4) Den Gehaltsbändern gemäß Abs. 2 sind folgende Modellstellen (§ 8 letzter Satz W-BedG) zugeordnet:
1. dem Gehaltsband StRH 1 die Modellstelle „Prüferinnen und Prüfer mit fachlich klar abgegrenztem Prüfbereich“;
2. dem Gehaltsband StRH 2 die Modellstelle „Prüferinnen und Prüfer mit breitem, komplexen Prüf-bereich“;
3. dem Gehaltsband StRH 3 die Modellstelle „Leiterinnen und Leiter von Prüfgruppen, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie Bedienstete, die eine in Abs. 7 erwähnte Funktion ausüben“.
Die Dienstposten der in Abs. 2 genannten Bediensteten sind im Sinn des § 8 W-BedG nach Maßgabe der jeweils vorgesehenen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme einer der Modellstellen gemäß Z 1 bis 3 zuzuordnen. §§ 9 und 10 W-BedG sowie die dazu ergangenen Verordnungen (Modellstellen-Verordnung und Zugangsverordnung) sind nicht anzuwenden.
(5) Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer in der Anlage 1 zum Wiener Bedienstetengesetz geregelten Modellfunktion dauerhaft auf einem Dienstposten des Schemas StRH verwendet werden, beträgt die Dauer der probeweisen Verwendung abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 W-BedG ein Jahr. Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des Schemas StRH dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet werden, der einem anderen Gehaltsband des Schemas StRH zugeordnet ist, ist § 13 W-BedG nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von § 89 Abs. 1 W-BedG hat die besoldungsrechtliche Einreihung im Gehaltsband StRH 3 in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche, um mindestens 6,22 % übersteigt.
(7) Das Gehalt der in das Gehaltsband StRH 3 eingereihten Bediensteten erhöht sich in der Funktion als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors um 22,75 % und in der Funktion als Gruppenleiterin bzw. Gruppenleiter (§ 1 Abs. 2) um 19,33 % des Gehaltsbetrages, welcher der bzw. dem Bediensteten im Gehaltsband StRH 3 jeweils gebührt.
(8) Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 1 oder Z 2 zugeordnet ist, mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines Bediensteten betraut, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 3 zugeordnet ist, ist § 102 W-BedG sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 4 § 4
… 2 letzter Satz W-BedG erfolgt der Erfahrungsanstieg aus den Gehaltsstufen 1 bis 8 in die nächsthöhere Gehaltsstufe des Gehaltsbandes nach jeweils vier Jahren. (4) Den Gehaltsbändern gemäß Abs. 2 sind folgende Modellstellen (§ 8 letzter Satz W-BedG) zugeordnet: 1. dem Gehaltsband StRH 1 die Modellstelle…
§ 8 § 8
…weniger als drei Jahre beträgt; 3. die Dienstfreistellung von Bediensteten, auf welche die Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet, während der Kündigungsfrist; 4. die Dienstfreistellung von Bediensteten, auf welche die Dienstordnung 1994, die Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet, zur Festigung und Besserung der…