LandesrechtWienLandesesetzeStadtrechnungshofgesetz – StRHG§ 12

§ 12§ 12

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt. Die Befugnis zur Initiierung von Prüfungen auf Ersuchen richtet sich nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung.

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