(1) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung zu erlassen. In der Geschäftsordnung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die näheren Bestimmungen über den internen Geschäftsgang des Stadtrechnungshofes zu erlassen, insbesondere über
1. den Geschäftsgang in den für die Gebarungskontrolle und Sicherheitskontrolle eingerichteten Gruppen;
2. die Pflichten der Bediensteten, insbesondere die Arbeitszeit und den Ort der Dienstverrichtung betreffend;
3. die nähere Abwicklung der Prüfungen und Erstellung der Berichte,
4. den Verkehr mit Vertreterinnen und Vertretern von Publikationseinrichtungen,
5. die Behandlung von Schriftstücken (Büroordnung) sowie ihre Fertigung,
6. die Entsendung informierter Vertreterinnen und Vertreter,
7. die private Nutzung von dienstlichen Kommunikationseinrichtungen sowie
8. den elektronischen Schriftverkehr.
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann für den Stadtrechnungshof nach Bedarf besondere Vorschriften (Dienstanweisungen, Arbeitsrichtlinien) erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften sowie der Geschäftsordnung ist auf die Regelungen in der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien Bedacht zu nehmen.
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