(1) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind Gemeindebedienstete. Sie unterliegen – wie die übrigen Bediensteten der Gemeinde Wien – den dienst- und besoldungsrechtlichen Rechtsvorschriften der Gemeinde Wien, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Stand an Bediensteten ergibt sich aus dem Dienstpostenplan, der jährlich vom Gemeinderat festgesetzt wird (§ 88 Abs. 1 lit. c WStV). Der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor steht das Recht zu, Vorschläge hinsichtlich des Dienstpostenplanes des Stadtrechnungshofes zu erstatten.
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor entscheidet über die Neuaufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben und noch nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. Der Abschluss des Dienstvertrages mit diesen Bediensteten obliegt dem Magistrat. Die übrigen Bediensteten werden auf ihren bzw. seinen Vorschlag von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zugewiesen, soweit diese bzw. dieser die Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.
(3) In allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, ist der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist zu geben. Das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan hat sich mit einer rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors auseinanderzusetzen.
(4) Die Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, haben ihre Aufgaben streng sachlich, umfassend und gewissenhaft zu erfüllen. Sie dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen. Ferner ist ihnen jede Mitwirkung bei der Rechnungs- und Kassenführung der Gemeinde Wien sowie einer der Prüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegenden Unternehmung oder Einrichtung verboten.
(5) Jede und jeder Bedienstete ist verpflichtet, wichtige, im Dienst wahrgenommene und den Dienst betreffende Vorfälle oder dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen der unmittelbar Vorgesetzten bzw. dem unmittelbar Vorgesetzten sofort zu melden.
(6) Die Befassung einer oder eines nicht unmittelbar Vorgesetzten mit dienstlichen Angelegenheiten, gleichgültig, ob persönlicher oder sachlicher Art, hat, sofern nichts anderes vorgesehen ist, im Dienstweg, das heißt im Wege der jeweils übergeordneten Vorgesetzten zu erfolgen.
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