(1) Die gesetzlichen Bestimmungen über die dienstliche Verschwiegenheit sowie über die Amtsverschwiegenheit sind einzuhalten. Die Entbindung der Bediensteten des Stadtrechnungshofes von der dienstlichen Verschwiegenheit sowie von der Amtsverschwiegenheit erfolgt durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor. Die Entbindung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors von der dienstlichen Verschwiegenheit sowie von der Amtsverschwiegenheit erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister.
(2) Akteneinsicht in die Akten des Stadtrechnungshofes darf nur mit Zustimmung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors erteilt werden. Sie bzw. er kann diese Befugnis in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf geeignete Bedienstete übertragen.
(3) Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung seiner in diesem Gesetz geregelten Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten und Rohberichten ist nur insoweit zulässig, als deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.
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