§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderatsausschusses für die Finanzverwaltung mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 5 StRHG · StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 5 § 5
…welcher Bedienstete der Einladung Folge leisten soll. (7) Die Befugnisse der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors werden durch die Bestellung von Bediensteten mit Sonderaufgaben ( § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien – GOM) nicht berührt. (8) Mündliche und schriftliche Auskünfte in Angelegenheiten des Wirkungskreises des Stadtrechnungshofes erteilt die…
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