Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderatsausschusses für die Finanzverwaltung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Rückverweise
StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 4 § 4
…8 W-BedG nach Maßgabe der jeweils vorgesehenen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme einer der Modellstellen gemäß Z 1 bis 3 zuzuordnen. §§ 9 und 10 W-BedG sowie die dazu ergangenen Verordnungen (Modellstellen-Verordnung und Zugangsverordnung) sind nicht anzuwenden. (5) Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer in…
§ 5 § 5
…welcher Bedienstete der Einladung Folge leisten soll. (7) Die Befugnisse der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors werden durch die Bestellung von Bediensteten mit Sonderaufgaben (§ 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien – GOM) nicht berührt. (8) Mündliche und schriftliche Auskünfte in Angelegenheiten des Wirkungskreises des Stadtrechnungshofes erteilt die…