§ 15 § 15
§ 15 § 15 — StRHG
(1) Führt der Stadtrechnungshof auf Beschluss des Gemeinderates oder des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie für den Bereich ihrer bzw. seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durch, ist das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen. Abgesehen von diesen Fällen berichtet der Stadtrechnungshof an die für die geprüfte Stelle zuständige amtsführende Stadträtin bzw. an den für die geprüfte Stelle zuständigen amtsführenden Stadtrat, bei den keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen an die Magistratsdirektorin bzw. an den Magistratsdirektor.
(2) Welchen anderen Organen und Stellen außer der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor das Prüfungsergebnis zur Kenntnis gebracht wird, bestimmt die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor. Dies gilt auch für die Prüfung von Unternehmungen und Einrichtungen im Sinne des § 73b Abs. 2, 3 und 4 WStV.
(3) Die geprüften Stellen haben zum vorläufigen Prüfungsergebnis (Rohbericht) Stellung zu nehmen, wobei der Stadtrechnungshof hierzu nach Bedarf eine Gegenäußerung abgeben kann. Die Stellungnahmen sind innerhalb der vom Stadtrechnungshof eingeräumten Frist abzugeben.
(4) Formelle und sachlich unerhebliche Mängel können mit den geprüften Stellen im kurzen Weg schriftlich oder mündlich bereinigt werden.
(5) Die geprüften Stellen sind verpflichtet, die im jeweiligen abschließenden Bericht des Stadtrechnungshofes enthaltenen Prüfungsfeststellungen zu verfolgen und die im Hinblick darauf getroffenen Maßnahmen innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist (§ 73g Abs. 2 WStV) dem Stadtrechnungshof bekannt zu geben; wurden keine Maßnahmen getroffen, ist dies schriftlich zu begründen. Der Stadtrechnungshof hat von dieser Äußerung der geprüften Stelle die zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den zuständigen amtsführenden Stadtrat, bei den keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor sowie den Stadtrechnungshofausschuss in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat eine Darstellung zu enthalten, inwieweit den Empfehlungen nachgekommen wurde. Der jährliche Tätigkeitsbericht ist an den Stadtrechnungshofausschuss, dem auch die Vorberatung dieses Berichts obliegt, bis längstens Ende April des Folgejahres zu übermitteln.