(1) Die Zeichnung von Schriftstücken durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor erfolgt unter Anführung der Bezeichnung „Die Stadtrechnungshofdirektorin“ bzw. „Der Stadtrechnungshofdirektor“.
(2) Prüfberichte und Tätigkeitsberichte sind jedenfalls durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor zu unterfertigen.
(3) Die Berechtigung und Verpflichtung zur Fertigung aller in den Wirkungsbereich des Stadtrechnungshofes fallenden Anordnungen für die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen kommt der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor zu.
(4) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann geeignete Bedienstete des Stadtrechnungshofes zur Zeichnung anderer Schriftstücke als Prüfberichte und Tätigkeitsberichte sowie zur Anordnung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen (Abs. 3) bei Vorhandensein eines Kontrollsystems in der Geschäftsverteilung bzw. im Einzelfall ausdrücklich ermächtigen.
Rückverweise
StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 7 § 7
(1) Die Zeichnung von Schriftstücken durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor erfolgt unter Anführung der Bezeichnung „Die Stadtrechnungshofdirektorin“ bzw. „Der Stadtrechnungshofdirektor“. (2) Prüfberichte und Tätigkeitsberichte sind jedenfalls durch die Stadtrechnu…