§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann im Rahmen ihres bzw. seines Wirkungsbereiches in Einzelfällen für genau zu bezeichnende Angelegenheiten Vollmachten an Bedienstete des Stadtrechnungshofes erteilen. Die oder der Bevollmächtigte ist dabei an die Weisungen der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors gebunden.
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