(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
StRHG · Stadtrechnungshofgesetz – StRHG
§ 1 § 1
…I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zusammensetzung des Stadtrechnungshofes (1) Der Stadtrechnungshof besteht aus der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor und den erforderlichen Bediensteten. (2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat vorzusehen…
§ 4 § 4
…§ 4 Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen (1) Für die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind die für die Bediensteten der Gemeinde Wien geltenden allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist…
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