§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
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