StLWFöKaG
Gegenstand
§ 2Ziele der Förderungsmaßnahmen
§ 3Allgemeine Förderungsgrundsätze
§ 4Förderungsformen
§ 5FörderungsnehmerInnen
§ 6Infrastrukturelle Einrichtungen
§ 7Agrarstruktur
§ 8Betriebliche Maßnahmen
§ 9Überbetriebliche Zusammenarbeit
§ 10Soziale Maßnahmen
§ 11Absatzförderung, Verarbeitung und Vermarktung
§ 12Beratung
§ 13Berufsaus- und -fortbildung
§ 14Landwirtschaftliches Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung
§ 15Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum
§ 16Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen
§ 17Grundsätze für die Gewährung von Förderungen
§ 18Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 18aVerordnungsermächtigung
§ 18b§ 18b
§ 18cDatenverarbeitung
§ 19Verweise
§ 20Inkrafttreten
§ 20aInkrafttreten von Novellen
§ 21Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Förderungen, allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Gegenstand
In diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit sichern und ausbauen sollen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 2
§ 2 Ziele der Förderungsmaßnahmen
Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere
1. der Bestand einer wirtschaftlich gesunden, ökologisch verträglichen, regional ausgewogenen und dem Tierwohl entsprechenden leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft,
2. die Erhaltung und Verbesserung sowie nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen unter Berücksichtigung der Berggebiete und sonstiger benachteiligter Gebiete,
3. die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,
4. der Ausbau der Erwerbskombinationen zwischen Land- und Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen im Sinne einer nachhaltigen, ökologischen und multifunktionalen Bewirtschaftung, und die langfristige Sicherstellung aller Wirkungen und Leistungen des Waldes,
5. die Marktorientierung der agrarischen Produktion sowie der Ausbau des Marketings,
6. die Erhaltung und der Ausbau des biologischen Landbaus,
7. die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft,
8. das Ermöglichen der Teilnahme aller in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand sowie an Bildung und Kultur,
9. die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln aus regionaler Produktion unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
10. die Aufrechterhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum durch Bereitstellung ausreichender Infrastruktur einschließlich Digitalisierung,
11. die Erhaltung und der Schutz der systemrelevanten Land- und Forstwirtschaft,
12. die bedarfsgerechte Bereitstellung von nachwachsenden Rohstoffen und Energieträgern aus der Land- und Forstwirtschaft,
13. die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an dessen Auswirkungen,
14. die Emissonsreduktion von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak) und
15. die Förderung der Biodiversität.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 3
§ 3 Allgemeine Förderungsgrundsätze
(1) Das Land gewährt Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen gemäß § 17.
(2) Soweit dies zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen aufgrund notwendiger Festlegung von Förderungsvoraussetzungen für die Vergabe von Förderungen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen oder agrarische Programme zu erstellen, welche den Förderungsmaßnahmen des 2. Abschnittes zugrunde gelegt werden. Mit diesen Richtlinien sind insbesondere die fachlichen Kriterien für die Vergabe von Förderungen festzulegen.
(3) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, dass die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Betriebsinhaber/-innen und Bewirtschafter/-innen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verstärkt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 4
§ 4 Förderungsformen
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von Geldleistungen, Dienst- und Sachleistungen.
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger (Bund oder Europäische Union) verbunden sind, werden gemeinsam finanziert und vorrangig angestrebt.
§ 5
§ 5 FörderungsnehmerInnen
Gefördert werden können auf Antrag:
a) in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen,
b) Zusammenschlüsse von Personen nach lit.a,
c) Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und
d) Einrichtungen (z. B. juristische Personen, OHG, KG), die der wirtschaftlichen Besserstellung sowie der ökologischen Verbesserung der Land- und Forstwirtschaft dienen.
2. Abschnitt
Förderungsbereiche, Informationspflicht, Grundsätze der Förderungsgewährung
§ 6
§ 6 Infrastrukturelle Einrichtungen
Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:
1. die Errichtung und Erhaltung von Wegen,
2. der Ausbau der Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und effizienter Energiesysteme,
3. Bewässerungsanlagen, Sicherung der Wasserversorgung und der erforderlichen Abwasserbeseitigung,
4. technische Anlagen zur Reduzierung von Emissionen zum Schutz des Klimas sowie zur Reduktion von Emissionen von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 7
§ 7 Agrarstruktur
Die Agrarstruktur ist vor allem durch die Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern:
1. Grundzusammenlegungen unter Berücksichtigung ökologischer Grundsätze,
2. Bodenschutzmaßnahmen, wie insbesondere erosionsmindernde Bewirtschaftungsformen, Rutschhangsicherung sowie Anlage von Gründecken auf Ackerland,
3. Pflege, Erhaltung und Rückbau bestehender wasserbaulicher Anlagen,
4. umweltschonende Anlage und Erhaltung von Wirtschaftswegen und Bringungsanlagen (innere Verkehrslage).
§ 8
§ 8 Betriebliche Maßnahmen
Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
1. Neu-, Zu- und Umbauten von Stall- und Wirtschaftsgebäuden,
2. Mechanisierung sowie technische Einrichtung und Ausstattung der Gebäude mit dem besonderen Ziel, die Arbeits- und Umweltverhältnisse zu verbessern. Dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit der Investition Bedacht zu nehmen,
3. pflanzliche, tierische und forstliche Produktion einschließlich der Spezial-, Sonder- und Alternativkulturen,
4. Maßnahmen zur Pflege der Tier- und Pflanzengesundheit und des biologischen und integrierten Pflanzenschutzes,
5. Maßnahmen zum Bodenschutz, zur Reduktion der Bodenversiegelung, zur Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und des Wasserspeichervermögens sowie des Humusaufbaus,
6. Senkung der betrieblichen Kosten durch Zuschüsse, insbesondere zur Verringerung der Kosten der Hagelversicherungsprämie und der Leistungsprüfungen in der Tierhaltung,
7. Ausbau und Verbesserung land- und forstwirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten und Erwerbskombinationen sowie die Erstellung von Betriebsverbesserungskonzepten,
8. Ausbau der Erzeugung und Verwertung von heimischen Rohstoffen (einschließlich Energie) und Betriebsmitteln,
9. Unterstützung von Innovationen einschließlich der Digitalisierung,
10. betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Ökologisierung, Klimaanpassung, Emissionsreduktion von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak), Diversität, Netzwerksicherheit und Informationssicherheit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 9
§ 9 Überbetriebliche Zusammenarbeit
(1) Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
1. die Errichtung und Führung von Gemeinschaften zur Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, Betriebsmittel, Rohstoffe sowie Energie,
2. die Schaffung und Führung von Maschinen- und Betriebshilferingen, wobei bei einer speziellen Förderung des Einsatzes von Bergbauernmaschinen diese Förderung auf den Einsatz abzustimmen ist,
3. die Schaffung und Führung von Gemeinschaften zur Erzeugung von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen,
4. die Errichtung und Führung von Arbeitsgemeinschaften insbesondere
a) für Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Gebieten,
b) zum Auf- und Ausbau zukunftsträchtiger land- und forstwirtschaftlicher Erwerbschancen und Produktionsalternativen,
c) zur Direktvermarktung und für den biologischen bzw. ökologischen Landbau,
d) zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sowie des Waldes,
e) zur Sicherung der Versorgung mit hochwertigen Rohstoffen,
f) zur gemeinsamen Marketing-Strategie.
(2) Die auf Bundes- und Landesebene zu Verbänden zusamengeschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten und einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluss vorlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 10
§ 10 Soziale Maßnahmen
Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:
1. die Ausbildung und der Einsatz von Betriebs-, Familien- sowie Haushaltshelferinnen und -helfern,
2. die Gewährung von Notstandsentschädigungen,
3. die Gewährung von Schulbeihilfen und Stipendien,
4. die Förderung von Hofübernehmerinnen und -übernehmern,
5. die Gewährung von Beihilfen und Darlehen für Hausstandsgründungen sowie die Schaffung und Ausstattung von Wohnraum,
6. die Berufsaus- und -fortbildung für unselbstständige Berufsangehörige,
7. die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für unselbstständige Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 11
§ 11 Absatzförderung, Verarbeitung und Vermarktung
Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:
1. Beiträge zu Marketing und Marktberichterstattung für land- und forstwirtschaftliche Produkte,
2. Beiträge zu Absatz, Verwertung, Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel,
3. Beiträge zum Risikomanagement und zur Stärkung der Erzeuger in der Wertschöpfungskette.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 12
§ 12 Beratung
Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist diesen gegenüber weitest möglich unentgeltlich zu gewähren. Diese Förderung hat die Beratung über insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 13
§ 13 Berufsaus- und -fortbildung
(1) Die Berufsaus- und -fortbildung ist im Landwirtschaftskammergesetz, im Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 sowie im Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregelt und als Förderungsmaßnahme definiert. Darüber hinaus können auch zertifizierte Einrichtungen, welche entsprechende Lehrgänge für die berufliche Aus- und Fortbildung anbieten, berücksichtigt werden.
(2) Als FörderungsempfängerInnen sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungsscheck in Anspruch nehmen.
(3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten gefördert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 14
§ 14 Landwirtschaftliches Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung
(1) Das landwirtschaftliche Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung sind Grundlagen zur Erreichung von Zielen der Förderungsmaßnahmen. Als Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Grundlagen kommen die Durchführung sowie die Finanzierung dieses Förderungsbereiches in Betracht.
(2) Bei Förderung von Forschung und Entwicklung ist jedenfalls die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Veränderung des Klimas zu berücksichtigen und auf die Vermeidung von Emissionen von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak) hinzuwirken.
(3) Die zu fördernden Projekte sind mit anderen Projekt- und Rechtsträgern abzustimmen und werden je nach Bedeutung für die steirische Land- und Forstwirtschaft mitfinanziert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 15
§ 15 Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum
(1) Nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel werden für die Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, die Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die Anwendung ökologischer Produktionsverfahren und für Digitalisierung Abgeltung in Form von Direktzuschüssen oder Zuschüssen für zielgerichtete Informationsveranstaltungen geleistet.
(2) In Gebieten mit besonderen naturbedingten Schwierigkeiten (z. B. Höhenlage, Hanglage, Klima, Ertragsfähigkeit des Bodens) können Ausgleichszahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse in Form von Direktzuschüssen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel gewährt werden.
(3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel können ferner z. B. gewährt werden:
a) Zuschüsse zur Haltung von Tieren, insbesondere seltener heimischer Nutztierrassen und zur Erhaltung seltener heimischer Kulturpflanzen, jeweils unter Einhaltung ökologischer Auflagen,
b) Beiträge zur Erleichterung der Almbewirtschaftung und Sicherung des Almbesatzes,
c) Zuschüsse für die Aufforstung von Hochlagen, für die Schutzwaldsanierung, für die Vorbeugung vor Naturkatastrophen, für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen zur Sicherung der Kulturlandschaft,
d) Zuschüsse für die Erhaltung und Schaffung von Rainen, Hecken, Streuobstflächen, Biotopverbünden und sonstigen hochwertigen Biotopen,
e) Abgeltungen für den Mehraufwand durch umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren,
f) Zahlungen an biologisch oder extensiv wirtschaftende Betriebe oder an Betriebe, die eine solche Bewirtschaftung anstreben,
g) Zuschüsse für den Verzicht auf bestimmte Pflanzenschutzmittel,
h) Zuschüsse zur Stärkung der Regionalität und zur Autarkie von Regionen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 16
§ 16 Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen
(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at „Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen“.
(2) Diese Information erfolgt durch jährliche Aktualisierung folgender Kennzahlen:
1. Faktor-Einkommen Land- und Forstwirtschaft,
2. Förderung Land- und Forstwirtschaft,
3. Agrarstruktur Steiermark (Betriebs- und Flächengliederung, Erwerbsarten etc.),
4. land- und forstwirtschaftliche Gesamtrechnungs-Daten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 17
§ 17 Grundsätze für die Gewährung von Förderungen
(1) Bei der Gewährung von Förderungen sind zu beachten:
a) die persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen, wie z. B. Nachweis einer Fachschulausbildung oder sonstigen fachlichen Eignung, soziale Umstände, Einkommensverhältnisse,
b) die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, wie z. B. Katasterkennwert, Höhenlage, geographische Lage,
c) sparsamer, zweckmäßiger Einsatz von Förderungsmitteln mit größtmöglichem Erfolg,
d) Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel.
(2) Soweit die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer auf Grund einer Verordnung gemäß § 18a Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen nachvollziehbare Durchführungsregelungen zu erlassen.“
(3) In erster Linie sollten Möglichkeiten zur Ausnützung von Förderungsmitteln anderer Rechtsträger ausgeschöpft werden, welche durch Kofinanzierungen in EU- oder Bundesregelungen vorgesehen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
2. Teil
Wirkungsbereiche, Verordnungsermächtigung, Kammeraufwandsabgeltung
§ 18
§ 18 Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer umfasst folgende Angelegenheiten:
1. Interessenvertretung: strategisches Management von Entscheidungsprozessen an der Schnittstelle zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,
2. Förderungsmaßnahmen für die Kammermitglieder: Verpflichtung, kammerzugehörigen Personen eine fachgerechte Beratung gemäß § 12 sowie gemäß dem Landwirtschafts- und dem Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 zu gewährleisten.
(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst jene Angelegenheiten, die der Landwirtschafts-/Landarbeiterkammer durch sonstige gesetzliche Regelungen zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich oder durch Verordnung gemäß § 18a übertragen sind. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 18a
§ 18a Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung ist ermächtigt, die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
§ 18b § 18b
§ 18b Abgeltung des Kammeraufwands
(1) Das Land hat der Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel Personal-, Sach- und Investitionsaufwand abzugelten für die Wahrnehmung von Aufgaben
1. des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 18 Abs. 1 Z 2,
2. des übertragenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Höhe der jährlichen Aufwandsabgeltung ist zwischen Land und der Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer vertraglich zu vereinbaren. Die Kammern haben den Aufwand im folgenden Kalenderjahr zu begründen. Aufwandsfinanzierungen Dritter (z. B. EU, Bund, AMA) sind bekannt zu geben und in Abzug zu bringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 18c
§ 18c Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten, die für die Förderungsabwicklung nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. nach § 18a betraute juristische Personen,
2. juristische Personen, die mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betraut wurden,
3. Kontrollstellen, sofern diese für die Wahrnehmung von gesetzlich, vertraglich oder richtliniengemäß übertragenen Aufgaben zuständig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 64/2022
§ 19
§ 19 Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
§ 20
§ 20 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2013, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 20a
§ 20a Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 18a mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 10. Juli 2018 , in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Teil Förderungen“, die Überschrift des 1. Abschnittes, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, die Überschrift des 2. Abschnittes, § 6 Z 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 1 Z 4 lit. e und f und Abs. 2, § 10 Z 5, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 lit. a, g und h, § 17 Abs. 1 und 2, die Untergliederungsbezeichnung „2. Teil Wirkungsbereiche, Verordnungsermächtigung, Kammeraufwandsabdeckung“, § 18, § 18a, § 18b, die Untergliederungsbezeichnung „3. Teil Schlussbestimmungen“, die Paragrafenbezeichnung „§ 18c“und § 18c Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2022 , in Kraft; gleichzeitig tritt die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt Grundsätze, Schlussbestimmungen“ außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 64/2022
§ 21
§ 21 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz LGBl. Nr. 9/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012 außer Kraft.