Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
1. Neu-, Zu- und Umbauten von Stall- und Wirtschaftsgebäuden,
2. Mechanisierung sowie technische Einrichtung und Ausstattung der Gebäude mit dem besonderen Ziel, die Arbeits- und Umweltverhältnisse zu verbessern. Dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit der Investition Bedacht zu nehmen,
3. pflanzliche, tierische und forstliche Produktion einschließlich der Spezial-, Sonder- und Alternativkulturen,
4. Maßnahmen zur Pflege der Tier- und Pflanzengesundheit und des biologischen und integrierten Pflanzenschutzes,
5. Maßnahmen zum Bodenschutz, zur Reduktion der Bodenversiegelung, zur Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und des Wasserspeichervermögens sowie des Humusaufbaus,
6. Senkung der betrieblichen Kosten durch Zuschüsse, insbesondere zur Verringerung der Kosten der Hagelversicherungsprämie und der Leistungsprüfungen in der Tierhaltung,
7. Ausbau und Verbesserung land- und forstwirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten und Erwerbskombinationen sowie die Erstellung von Betriebsverbesserungskonzepten,
8. Ausbau der Erzeugung und Verwertung von heimischen Rohstoffen (einschließlich Energie) und Betriebsmitteln,
9. Unterstützung von Innovationen einschließlich der Digitalisierung,
10. betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Ökologisierung, Klimaanpassung, Emissionsreduktion von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak), Diversität, Netzwerksicherheit und Informationssicherheit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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