(1) Nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel werden für die Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, die Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die Anwendung ökologischer Produktionsverfahren und für Digitalisierung Abgeltung in Form von Direktzuschüssen oder Zuschüssen für zielgerichtete Informationsveranstaltungen geleistet.
(2) In Gebieten mit besonderen naturbedingten Schwierigkeiten (z. B. Höhenlage, Hanglage, Klima, Ertragsfähigkeit des Bodens) können Ausgleichszahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse in Form von Direktzuschüssen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel gewährt werden.
(3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel können ferner z. B. gewährt werden:
a) Zuschüsse zur Haltung von Tieren, insbesondere seltener heimischer Nutztierrassen und zur Erhaltung seltener heimischer Kulturpflanzen, jeweils unter Einhaltung ökologischer Auflagen,
b) Beiträge zur Erleichterung der Almbewirtschaftung und Sicherung des Almbesatzes,
c) Zuschüsse für die Aufforstung von Hochlagen, für die Schutzwaldsanierung, für die Vorbeugung vor Naturkatastrophen, für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen zur Sicherung der Kulturlandschaft,
d) Zuschüsse für die Erhaltung und Schaffung von Rainen, Hecken, Streuobstflächen, Biotopverbünden und sonstigen hochwertigen Biotopen,
e) Abgeltungen für den Mehraufwand durch umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren,
f) Zahlungen an biologisch oder extensiv wirtschaftende Betriebe oder an Betriebe, die eine solche Bewirtschaftung anstreben,
g) Zuschüsse für den Verzicht auf bestimmte Pflanzenschutzmittel,
h) Zuschüsse zur Stärkung der Regionalität und zur Autarkie von Regionen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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