Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:
1. die Ausbildung und der Einsatz von Betriebs-, Familien- sowie Haushaltshelferinnen und -helfern,
2. die Gewährung von Notstandsentschädigungen,
3. die Gewährung von Schulbeihilfen und Stipendien,
4. die Förderung von Hofübernehmerinnen und -übernehmern,
5. die Gewährung von Beihilfen und Darlehen für Hausstandsgründungen sowie die Schaffung und Ausstattung von Wohnraum,
6. die Berufsaus- und -fortbildung für unselbstständige Berufsangehörige,
7. die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für unselbstständige Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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