(1) Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
1. die Errichtung und Führung von Gemeinschaften zur Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, Betriebsmittel, Rohstoffe sowie Energie,
2. die Schaffung und Führung von Maschinen- und Betriebshilferingen, wobei bei einer speziellen Förderung des Einsatzes von Bergbauernmaschinen diese Förderung auf den Einsatz abzustimmen ist,
3. die Schaffung und Führung von Gemeinschaften zur Erzeugung von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen,
4. die Errichtung und Führung von Arbeitsgemeinschaften insbesondere
a) für Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Gebieten,
b) zum Auf- und Ausbau zukunftsträchtiger land- und forstwirtschaftlicher Erwerbschancen und Produktionsalternativen,
c) zur Direktvermarktung und für den biologischen bzw. ökologischen Landbau,
d) zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sowie des Waldes,
e) zur Sicherung der Versorgung mit hochwertigen Rohstoffen,
f) zur gemeinsamen Marketing-Strategie.
(2) Die auf Bundes- und Landesebene zu Verbänden zusamengeschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten und einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluss vorlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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