(1) Das landwirtschaftliche Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung sind Grundlagen zur Erreichung von Zielen der Förderungsmaßnahmen. Als Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Grundlagen kommen die Durchführung sowie die Finanzierung dieses Förderungsbereiches in Betracht.
(2) Bei Förderung von Forschung und Entwicklung ist jedenfalls die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Veränderung des Klimas zu berücksichtigen und auf die Vermeidung von Emissionen von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak) hinzuwirken.
(3) Die zu fördernden Projekte sind mit anderen Projekt- und Rechtsträgern abzustimmen und werden je nach Bedeutung für die steirische Land- und Forstwirtschaft mitfinanziert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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