(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at „Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen“.
(2) Diese Information erfolgt durch jährliche Aktualisierung folgender Kennzahlen:
1. Faktor-Einkommen Land- und Forstwirtschaft,
2. Förderung Land- und Forstwirtschaft,
3. Agrarstruktur Steiermark (Betriebs- und Flächengliederung, Erwerbsarten etc.),
4. land- und forstwirtschaftliche Gesamtrechnungs-Daten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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