(1) Das Land gewährt Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen gemäß § 17.
(2) Soweit dies zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen aufgrund notwendiger Festlegung von Förderungsvoraussetzungen für die Vergabe von Förderungen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen oder agrarische Programme zu erstellen, welche den Förderungsmaßnahmen des 2. Abschnittes zugrunde gelegt werden. Mit diesen Richtlinien sind insbesondere die fachlichen Kriterien für die Vergabe von Förderungen festzulegen.
(3) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, dass die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Betriebsinhaber/-innen und Bewirtschafter/-innen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verstärkt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden