(1) Die Berufsaus- und -fortbildung ist im Landwirtschaftskammergesetz, im Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 sowie im Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregelt und als Förderungsmaßnahme definiert. Darüber hinaus können auch zertifizierte Einrichtungen, welche entsprechende Lehrgänge für die berufliche Aus- und Fortbildung anbieten, berücksichtigt werden.
(2) Als FörderungsempfängerInnen sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungsscheck in Anspruch nehmen.
(3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten gefördert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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