§ 18a Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Die Landesregierung ist ermächtigt, die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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