§ 7 Agrarstruktur
In Kraft seit 19. März 2013
Up-to-date
Die Agrarstruktur ist vor allem durch die Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern:
1. Grundzusammenlegungen unter Berücksichtigung ökologischer Grundsätze,
2. Bodenschutzmaßnahmen, wie insbesondere erosionsmindernde Bewirtschaftungsformen, Rutschhangsicherung sowie Anlage von Gründecken auf Ackerland,
3. Pflege, Erhaltung und Rückbau bestehender wasserbaulicher Anlagen,
4. umweltschonende Anlage und Erhaltung von Wirtschaftswegen und Bringungsanlagen (innere Verkehrslage).
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