§ 11 Absatzförderung, Verarbeitung und Vermarktung
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:
1. Beiträge zu Marketing und Marktberichterstattung für land- und forstwirtschaftliche Produkte,
2. Beiträge zu Absatz, Verwertung, Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel,
3. Beiträge zum Risikomanagement und zur Stärkung der Erzeuger in der Wertschöpfungskette.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden