(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 18a mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 10. Juli 2018 , in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Teil Förderungen“, die Überschrift des 1. Abschnittes, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, die Überschrift des 2. Abschnittes, § 6 Z 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 1 Z 4 lit. e und f und Abs. 2, § 10 Z 5, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 lit. a, g und h, § 17 Abs. 1 und 2, die Untergliederungsbezeichnung „2. Teil Wirkungsbereiche, Verordnungsermächtigung, Kammeraufwandsabdeckung“, § 18, § 18a, § 18b, die Untergliederungsbezeichnung „3. Teil Schlussbestimmungen“, die Paragrafenbezeichnung „§ 18c“und § 18c Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2022 , in Kraft; gleichzeitig tritt die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt Grundsätze, Schlussbestimmungen“ außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 64/2022
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