§ 18b § 18b
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
(1) Das Land hat der Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel Personal-, Sach- und Investitionsaufwand abzugelten für die Wahrnehmung von Aufgaben
1. des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 18 Abs. 1 Z 2,
2. des übertragenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Höhe der jährlichen Aufwandsabgeltung ist zwischen Land und der Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer vertraglich zu vereinbaren. Die Kammern haben den Aufwand im folgenden Kalenderjahr zu begründen. Aufwandsfinanzierungen Dritter (z. B. EU, Bund, AMA) sind bekannt zu geben und in Abzug zu bringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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