(1) Der eigene Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer umfasst folgende Angelegenheiten:
1. Interessenvertretung: strategisches Management von Entscheidungsprozessen an der Schnittstelle zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,
2. Förderungsmaßnahmen für die Kammermitglieder: Verpflichtung, kammerzugehörigen Personen eine fachgerechte Beratung gemäß § 12 sowie gemäß dem Landwirtschafts- und dem Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 zu gewährleisten.
(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst jene Angelegenheiten, die der Landwirtschafts-/Landarbeiterkammer durch sonstige gesetzliche Regelungen zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich oder durch Verordnung gemäß § 18a übertragen sind. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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