§ 4 Förderungsformen
In Kraft seit 19. März 2013
Up-to-date
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von Geldleistungen, Dienst- und Sachleistungen.
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger (Bund oder Europäische Union) verbunden sind, werden gemeinsam finanziert und vorrangig angestrebt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden