§ 5 FörderungsnehmerInnen
In Kraft seit 19. März 2013
Up-to-date
Gefördert werden können auf Antrag:
a) in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen,
b) Zusammenschlüsse von Personen nach lit.a,
c) Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und
d) Einrichtungen (z. B. juristische Personen, OHG, KG), die der wirtschaftlichen Besserstellung sowie der ökologischen Verbesserung der Land- und Forstwirtschaft dienen.
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