(1) Bei der Gewährung von Förderungen sind zu beachten:
a) die persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen, wie z. B. Nachweis einer Fachschulausbildung oder sonstigen fachlichen Eignung, soziale Umstände, Einkommensverhältnisse,
b) die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, wie z. B. Katasterkennwert, Höhenlage, geographische Lage,
c) sparsamer, zweckmäßiger Einsatz von Förderungsmitteln mit größtmöglichem Erfolg,
d) Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel.
(2) Soweit die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer auf Grund einer Verordnung gemäß § 18a Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen nachvollziehbare Durchführungsregelungen zu erlassen.“
(3) In erster Linie sollten Möglichkeiten zur Ausnützung von Förderungsmitteln anderer Rechtsträger ausgeschöpft werden, welche durch Kofinanzierungen in EU- oder Bundesregelungen vorgesehen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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