§ 6 Infrastrukturelle Einrichtungen
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:
1. die Errichtung und Erhaltung von Wegen,
2. der Ausbau der Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und effizienter Energiesysteme,
3. Bewässerungsanlagen, Sicherung der Wasserversorgung und der erforderlichen Abwasserbeseitigung,
4. technische Anlagen zur Reduzierung von Emissionen zum Schutz des Klimas sowie zur Reduktion von Emissionen von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
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