Die formale Behandlung der von den Landespolizeidirektionen zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Landespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Landespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
§ 28 Aufsichtsbehörden
…die Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs…
§ 45
…und 8 wird jeweils der Ausdruck „Geschäftsbericht“ durch „Lagebericht“ oder „Geschäftsberichts“ durch „Lageberichts“ ersetzt; im § 13 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Kreditwesengesetz“ durch „Bankwesengesetz“ ersetzt; im § …
§ 42 Inkrafttreten
…10, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, § 12 Abs. 2 letzter Satz, § 13 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 3 Z 2, § 21, § 22 Abs. 2, § …
§ 18 Innere Ordnung des Sparkassenrats
…auch Ausschüsse für Angelegenheiten, die nach § 17 Abs. 4 der Zustimmung des Sparkassenrat vorbehalten sind, insbesondere Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte nach § 13 Abs. 3 bilden. Ein vom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit gemäß § …