K121.719/0013-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 02. September 2011 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dkfm. Egon Ä*** in Y*** (Beschwerdeführer) vom 11. März 2011, gegen das Bezirkspolizeikommando ***, Polizeiinspektion *** in *** (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (inhaltliche Mangelhaftigkeit der Auskunft) wird entschieden:
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 9 Abs. 1 und 2, § 10 und § 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 566/1991.
B e g r ü n d u n g
A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
1. Der Beschwerdeführer erhob am 11. März 2011 unter Verwendung des von der Datenschutzkommission zur Verfügung gestellten Formulars gegen das Bezirkspolizeikommando ***, Polizeiinspektion *** (Beschwerdegegner; PI ***) Beschwerde an die Datenschutzkommission und behauptete darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass sein Auskunftsbegehren vom 24. Juni 2010 insofern nur unvollständig beantwortet worden sei, als „EDV-Protokolle“ zu einem Vorfall vom 23. Mai 2009 nicht beauskunftet worden seien. Die Datenschutzkommission möge daher diese Rechtsverletzung feststellen.
2. In einer dazu eingeholten Stellungnahme gab das Landespolizeikommando *** (LPK) an, dass nach Erlass des Bundesministeriums für Inneres bzw. der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die auftraggeberische Verantwortung für Datenanwendungen des § 13 Abs. 2 SPG für Zwecke der Dokumentation von Amtshandlungen der Sicherheits- und Kriminalpolizei nicht den Polizeikommanden zugerechnet werden dürfe, sondern der jeweiligen Behörde (hier der BH ***).
Dennoch habe der Datenschutzbeauftragte des LPK im PAD im BPK-Bereich *** (zu dem die PI *** gehöre) angefragt und nur einen Eintrag mit dem Schlagwort „Anfragen-Allgemein“ mit dem Zusatz „Bekanntgabe gespeicherter Daten“ gefunden. Daneben scheine auch im BPK-Bereich Braunau eine Protokollierung vom 29. Mai 2009 mit dem Schlagwort „Erhebungsersuchen“ auf, die aber von der PI ***, an welche das Auskunftsersuchen gerichtet gewesen sei, nicht beauskunftet hätte werden können, da die PAD-Daten ausschließlich auf Bezirksservern lägen. Diese Einträge wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2011 vom LPK auch beauskunftet.
3. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 gab der Beschwerdegegner im Wesentlichen an, die PI *** hätte zu einem Vorfall vom 23. Mai 2009 die BH *** betreffend den Beschwerdeführer eine Gefahrenerforschung sowie eine Fahrzeughalterermittlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe kein rechtswidriges Verhalten gesetzt. Die Gefahrenerforschung habe keine rechtliche Deckung gefunden und sei weit überzogen gewesen.
4. Im Parteiengehör dazu übermittelte der Beschwerdeführer den Brief des LPK vom 30. März 2011 sowie E-Mails des Beschwerdegegners und der PI *** vom 29. Mai 2009. In diesem E-Mail schreibe der Beschwerdegegner, dass Abfragen im PF, PIKPA und EDE durchgeführt worden, aber ohne Ergebnis geblieben seien und eine Befragung durch die PI *** angefordert worden sei.
Es würden sich folgende Fragen ergeben:
Zum Schreiben der BH *** meint der Beschwerdeführer, dass seine ursprüngliche Frage, den Inhalt von Protokollen zu erfahren, beantwortet sei, wenn der Vorgang keine weiteren EDV-Spuren hinterlassen habe, was für ihn immer noch unwahrscheinlich sei. Der Ablauf des Verfahrens sei nun offensichtlich, die Stellungnahme gehe aber nicht auf mögliche Konsequenzen, die sich aus dem Vorgehen ergeben, ein. Daher:
Aus den früheren Fragen an die Polizei seien noch folgende Antworten offen geblieben:
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2010 vollständig und richtig iSd DSG 2000 Auskunft erteilt hat.
Etwaige Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten oder auch die Rechtmäßigkeit einer Gefahrenerforschung gemäß § 16 SPG sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 2010 folgendes Auskunftsbegehren an die „Polizei ***“, p.A. ***:
„Betrifft: Bekanntgabe gespeicherter Daten
Sehr geehrte Damen und Herren!
Am 23. Mai 2009 bin ich in D*** gewesen und habe unter anderem Fotos von meinem ehemaligen Schulweg gemacht. Bei Ihrer Dienststelle muss eine Anzeige gemacht worden sein, in der als Bezug meine Autonummer (***) angegeben wurde. Von der Polizei *** wurde eine Fahrzeughalterermittlung durchgeführt. Von Ihrer Dienststelle wurde die Polizei *** aufgefordert um bei mir „nachzusehen“ (wie sich einer der beiden ermittelnden Beamten ausgedrückt hat). 2 Beamte sind zu mir nach Hause gekommen und haben mich gefragt ob ich in „D***“ gewesen wäre.
Mir wurde kein Grund der Anzeige genannt und ich habe von keiner Dienststelle ein Protokoll über die Vorgänge bekommen. Ich ersuche Sie mir, im Wortlaut, alle über mich gespeicherten Daten bekannt zu geben.
…“
Das Bezirkspolizeikommando ***, PI *** erteilte mit Schreiben vom 1. Juli 2010 folgende Auskunft:
„Zu Ihrer Anfrage vom 24. Juni 2010 teile ich Ihnen mit, dass bis zum Einlangen Ihrer Anfrage keinerlei Daten betreffend Ihre Person gespeichert waren. Nunmehr sind aufgrund Ihrer Anfrage Ihre Daten lt dem Briefkopf Ihres Ersuchens bei der ho Dienststelle gespeichert. Gespeicherte Daten: Name, Vorname, AkadTitel, Adresse.“
Mit Schreiben vom 6. August 2010 replizierte der Beschwerdeführer wie folgt:
„Für Ihr Schreiben vom 1. Juli 2010 danke ich. Meine Fragen bezüglich der über mich gespeicherten Daten ist damit beantwortet.
Offen geblieben sind für mich die folgenden Fragen um deren Beantwortung ich Sie ersuche. Was für eine Anzeige hat Sie veranlasst eine Fahrzeughalter Erhebung durchzuführen um mich auszuforschen und einen Ermittlungsauftrag an die Polizei in *** weiter zu geben.
Was ist Inhalt der Anzeige.
Wer hat die Anzeige gemacht.
Was wurde dem Anzeiger als Resultat Ihrer Ermittlungen mitgeteilt.
Warum habe ich kein Protokoll über Ihre Ermittlungen von Ihnen erhalten.
…“
Darauf erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2010 folgende Auskunft:
„Zu Ihrer Anfrage vom 6. August 2010 teile ich Ihnen folgendes mit, obwohl Ihnen der Sachverhalt hinlänglich bekannt ist.
Sie haben am 23. Mai 2009 Objekte in D*** fotografiert, und obwohl sie von den Eigentümern über den Grund angesprochen wurden, haben Sie ohne Auskunftserteilung das Weite gesucht. Dieser Vorfall wurde dem Bürgermeister angezeigt, welcher sich diesbezüglich an die hierortige Dienststelle wandte.
Seitens der ho Dienststelle wurden im Sinne des SPG die Gefahrenerforschung und Identitätsfeststellung (Fahrzeughalterermittlung) durchgeführt; dies auch im Wege der Polizeiinspektion ***, um den Grund Ihres Verhaltens gegenüber den Betroffenen zu erfragen. Dem Bürgermeister wurde der Grund des fotografierens ihrerseits mitgeteilt.
Es ist nicht üblich, dass im Falle derartiger Gefahrenerforschungen ein Protokoll an die Betroffenen übermittelt wird.
Ich hoffe, Ihrem Auskunftsbegehren entsprochen zu haben. Sollten Sie jedoch trotzdem noch Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an das Bezirkspolizeikommando ***.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Beilagen zur Beschwerde (Auskunftsbegehren; Auskunftsschreiben) selbst und sind unbestritten.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
…“
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet im Wesentlichen wie folgt:
„Auskunftsrecht
§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
…“
Die relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr. 566/1991 (SPG), lauten wie folgt:
„Bezirksverwaltungsbehörden
§ 9. (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.
(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
…
Polizeikommanden
§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.
(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere
1. die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,
2. die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,
3. auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,
4. die Festlegung der Dienstzeit,
5. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,
6. die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und
7. die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur
werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für Inneres besorgt.“
(3) In Wien obliegt die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).
(4) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.
(5) Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
(6) Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).
…
Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;
Gefahrenerforschung
§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997,
handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
…“
2. Rechtliche Schlussfolgerungen:
a. passive Beschwerdelegitimation
Der Beschwerdeführer adressierte das beschwerdegegenständliche Auskunftsbegehren vom 24. Juni 2010 an die „Polizei ***“. In seiner Beschwerde bezeichnete er das Bezirkspolizeikommando ***/Polizeiinspektion *** als Beschwerdegegner.
Aus den § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 10 Abs. 6 SPG sowie der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. für viele das Erkenntnis vom 30. November 2005, B 1158/03, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes, RIS) ergibt sich, dass für jene Daten, deren Auskunft der Beschwerdeführer begehrt, betreffend eines Vorfalls (bzw. der Gefahrenerforschung und der Fahrzeughalterermittlung), der zweifelsfrei nicht zum inneren Dienst gehört (vgl. § 10 Abs. 6 SPG), die Bezirkshauptmannschaft als Auftraggeber zu sehen ist.
b. in der Sache selbst
Erneut ist zu betonen, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich die Vollständigkeit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2010 ist. Dieses Auskunftsbegehren war an die „Polizei ***“ an der Adresse ***, in welcher die Polizeiinspektion *** eingerichtet ist, gerichtet. Zur Unvollständigkeit moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, ein in Bezug auf einen Vorfall vom 23. Mai 2009 angelegtes Protokoll sei der Auskunft vom 1. Juli 2010 nicht zu entnehmen gewesen.
Die bezogen auf diesen Vorfall durchgeführte Gefahrenforschung und Fahrzeughalterermittlung, im Zuge dessen personenbezogene Daten des Beschwerdeführer von der PI *** ermittelt worden sein könnten, ist aber gemäß den Ausführungen unter a. weder der PI *** selbst noch dem Bezirkspolizeikommando ***, sondern gemäß § 9 Abs. 1 SPG der Bezirkshauptmannschaft *** zuzurechnen. Ein Auskunftsbegehren an die PI *** ist daher bezogen auf das Protokoll nicht erfolgversprechend. Selbst wenn man in parteienfreundlicher Auslegung die Beschwerde als gegen die Bezirkshauptmannschaft *** gerichtet sehen würde, wäre eine Rechtsverletzung durch diese schon deshalb ausgeschlossen, weil es an einem Auskunftsbegehren an die BH fehlt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgeworfenen Fragen, wer die Anzeige beim Bürgermeister von D*** erhoben hat und welchen Inhalt diese hatte, sind nicht Gegenstand des Auskunftsrechts nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 gegenüber dem Beschwerdegegner.
In Bezug auf jene Daten aber, zu welchen der Beschwerdegegner gemäß § 10 Abs. 6 SPG selbst Auftraggeber ist, hat er im Schreiben vom 1. Juli 2010 eine Auskunft erteilt, deren Vollständigkeit nach Maßstäben des § 26 Abs. 1 DSG 2000 vom Beschwerdeführer weder bestritten noch von der Datenschutzkommission nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zu bemängeln war.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.