JudikaturDSB

K120.841/0002-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
29. Februar 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. STAUDIGL, Mag. ZIMMER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 29. Februar 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Jan P*** aus H*** (Beschwerdeführer), vom 4. November 2002, gegen die Bezirkshauptmannschaft Mödling (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung ihn betreffender Daten durch Nichtvornahme einer Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 innerhalb von acht Wochen, Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Löschungsmitteilung sowie wegen Unterlassung der Vernichtung des Aktes GZ P1*1/01 des ehem. Gendarmeriepostens J*** und Unterlassung der Löschung ('Schwärzung') der auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige bezogenen Eintragung im Protokollbuch besagten Gendarmeriepostens wird im dritten Rechtsgang nach Aufhebung des Bescheids der Datenschutzkommission vom 9. August 2006 durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2007, Zl. B 1737/06-6, gemäß § 27 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 2 und 40 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass er von der Beschwerdegegnerin auf ein Löschungsbegehren hin keine Mitteilung gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 erhalten habe. Er erachte sich dadurch in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt und beantrage, diese Rechtsverletzung durch Bescheid festzustellen sowie die Erlassung einer solchen Mitteilung der Beschwerdegegnerin bescheidmäßig aufzutragen.

Nach Mitteilung vom Ergebnis einer Einschau der Datenschutzkommission beim Gendarmerieposten J*** modifizierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 seine Beschwerde dahin gehend, dass er sein Recht auf Löschung dadurch verletzt erachte, dass ihm eine Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 nicht innerhalb von 8 Wochen zugegangen und dass die Skartierung des Aktes 'P1*1/03' (gemeint wohl: P1*1/01) des Gendarmeriepostens J*** und die Löschung der Eintragung dieses Aktes im Protokollbuch besagten Gendarmeriepostens trotz des erfolgten Freispruchs unterlassen worden sei. Hinsichtlich des behaupteten Löschungsanspruchs brachte der Beschwerdeführer, wobei er sich auf den Sinngehalt von § 59 Abs. 1 erster Satz und § 63 SPG sowie auf die Materialen zur SPG-Novelle 2002, 1138 BlgNR XXI, berief, ergänzend vor, wegen des erfolgten Freispruchs seien seine Daten jedenfalls zu löschen und nicht bloß etwa nur zu ergänzen oder richtig zu stellen, da sie für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt würden und der Beschwerdeführer weder die objektive noch die subjektive Seite des Straftatbestands gesetzt habe.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Auftraggebereigenschaft für die in Rede stehenden Datensammlungen beim GP J*** bestritten und festgehalten, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers „im Auftrag der BH Mödling weder automationsunterstützt noch konventionell verarbeitete Daten gespeichert würden“.

Der Beschwerdeführer hat demgegenüber an der von ihm behaupteten Auftraggebereigenschaft der Bezirkshauptmannschaft Mödling festgehalten.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Bescheid vom 4. Mai 2004, GZ: K120.841/0001-DSK/2004, mit der Begründung fehlender Passivlegitimation der Bezirkshauptmannschaft Mödling abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 26. Jänner 2006, Zl. B 764/04-6, wurde dieser Bescheid aufgehoben. In der Begründung führte der VfGH aus, die Datenschutzkommission habe verkannt, dass die Verarbeitung von Daten über namentlich genannte Personen in der Indexkartei oder im Protokollbuch in subjektive Rechtspositionen dieser Personen eingreife und damit über eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ hinausreiche. Solche Angelegenheiten dem „inneren Dienst“ zuzurechnen stelle einen grundlegenden Rechtsirrtum dar, einen „qualifizierten Fehler“, und begründe damit (nach ständiger Rechtsprechung des VfGH) in das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz eingreifende Willkür.

Das Ermittlungsverfahren wurde im zweiten Rechtsgang ergänzt und dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt. Er hat mit Äußerung vom 17. Juli 2006 sein Beschwerdebegehren vollinhaltlich aufrechterhalten und ausdrücklich festgehalten, dass nach seiner Auffassung die bloße Anmerkung des Freispruchs bei der ihn betreffenden Protokollbucheintragung die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung nicht zu beseitigen vermag. Angesichts des erfolgten Freispruchs würden die beim ehem. GP J*** zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten nicht mehr benötigt und seien daher zu löschen. „Entgegen dem irreführenden Wortlaut des letzten Satzes des Abs. 1 des § 59 SPG sind die Daten des Beschwerdeführers (bereits nach § 59 Abs. 1 1. Satz SPG iVm § 63 Abs. 1 SPG) zu löschen, weil der Beschwerdeführer weder die objektive noch die subjektive Seite des Straftatbestandes gesetzt hat (vgl. hiezu RV 1138 Blg. Sten.- Prot. XXI. GP-NR)“.

Mit (Ersatz )Bescheid vom 9. August 2006, GZ: K120.841/0010- DSK/2006, hat die Datenschutzkommission die Beschwerde gegenüber dem Bezirkspolizeikommando abgewiesen. Die Datenschutzkommission nahm dabei an, durch § 13 Abs. 2 SPG idF BGBl I Nr. 151/2004 sei die auftraggeberische Verantwortung für Datenanwendungen und manuelle Dateien für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation von der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde auf die Polizeikommanden übertragen worden, und hat daher das Bezirkspolizeikommando als Beschwerdegegner betrachtet. Insbesondere beim Protokollbuch handle es sich um eine manuelle Datei für interne Zwecke der Verfahrensdokumentation. Daraus folge, dass kein Recht auf vollständige Löschung von Daten des Beschwerdeführers im Sinne einer Unleserlichmachung entsprechender Eintragungen bestehe. Durch die erfolgte Ergänzung sei jedenfalls die gebotene Datenrichtigkeit hergestellt.

Hinsichtlich des Kopienaktes/Papieraktes über die gegen den Beschwerdeführer gepflogenen kriminalpolizeilichen Ermittlungen verwies die Datenschutzkommission auf ihre eigene sowie die gefestigte Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wonach solche Akten mangels Dateiqualität nicht dem datenschutzrechtlichen Löschungsrecht unterlägen. An der Feststellung einer Verletzung in Datenschutzrechten durch den verspäteten Erhalt einer Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 bestehe ebenfalls nach ständiger Spruchpraxis mangels Rechtsschutzinteresses kein subjektives Recht.

Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2007, Zl. B 1737/06-6, hat der VfGH auch diesen Ersatzbescheid wegen Gleichheitswidrigkeit (unter Verweis auf die im Erkenntnis B 3517/05 vom 7. März 2007 ausgeführten Entscheidungsgründe) aufgehoben. Die Verwaltungssache ist damit ein drittes Mal zu entscheiden.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin das Recht zukommt, sämtliche auf ihn bezüglichen Eintragungen zur Zl. 1*1 aus dem Protokollbuch für das Jahr 2001 des (früheren) Gendarmeriepostens, nunmehr der Polizeiinspektion J*** löschen zu lassen, ob der zu Zl. P1*1/01 angelegte (Kopien )Akt betreffend die gegen den Beschwerdeführer durchgeführten kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu vernichten ist, und ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch nicht fristgerechte Antwort auf sein Löschungsbegehren vom 19. August 2002, bzw. durch die Unrichtigkeit der verspäteten Löschungsmitteilung im Recht auf Löschung eigener Daten verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2001 vom damaligen Gendarmerieposten J*** zu GZ P1*1/01 in insgesamt 46 Fällen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen (davon allein 40 Fälle des Verdachts des (Laden )Diebstahls) zusammen mit anderen Verdächtigen bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur Anzeige gebracht. Das gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Mödling eingeleitete Strafverfahren zu AZ *3 U *57/01m endete am 25. März 2002 mit einem Freispruch in allen Punkten.

Am 19. August 2002 richtete der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Mödling das Begehren, 'sämtliche

.... im Zusammenhang mit dem o.a. Verdacht nach § 127 StGB

(automationsunterstützt oder konventionell) verarbeiteten Daten, insb. auch in der Zentralen Informationssammlung gem. § 57 SPG, ....zu löschen'. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Mödling auf dieses Löschungsbegehren nicht reagiert hatte, wandte sich der Beschwerdeführer am 4. November 2002 gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 mit Beschwerde an die Datenschutzkommission

Die Beschwerdegegnerin äußerte sich am 14. November 2002 gegenüber dem Beschwerdeführer zu dem von ihm gestellten Löschungsbegehren , und zwar dahingehend, dass in ihrem Auftrag keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeitet würden. Weiters wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Jänner 2003 mitgeteilt – und dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht –, dass im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) keine Daten über den Beschwerdeführer vorhanden seien und dass eine ihn betreffende Aufzeichnung in der sog. „Steckkartei“ beim Gendarmerieposten J*** jedenfalls seit Mai 2001 nicht mehr vorhanden sei. Die Führung der Kanzleigeschäfte werde nunmehr in Form einer automationsunterstützten Datenanwendung (technische Systembezeichnung damals „AVNT“, später „PAD“) vorgenommen, in der im gegebenen Zusammenhang keine Daten des Beschwerdeführers enthalten seien.

Dass eine Eintragung im EKIS/KPA im Zusammenhang mit der zitierten Strafanzeige nicht vorhanden sei, wurde – auch im Hinblick auf eine gleichlautende Mitteilung seitens der Bundespolizeidirektion Wien an den Beschwerdeführer – von diesem in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2003 als diesbezüglich streitbeendend anerkannt.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkundenkopien (u.a. Auskunftsbegehren 'Antrag' vom 19. August 2002, Beilage zur Beschwerde vom 4. November 2002),auf die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Jänner 2003, Kennzeichen 1*0-A, sowie auf die Replik ('Stellungnahme') des Beschwerdeführers darauf vom 30. Mai 2003.

Das Ermittlungsverfahren, einschließlich der im Herbst 2007 ergänzten Ermittlungen, hat ergeben, dass Daten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren zu AZ *3 U *57/01m des Bezirksgerichts Mödling mit Stand Oktober 2007 ausschließlich im Protokollbuch „P“ des Jahres 2001 des Gendarmeriepostens J*** verarbeitet werden bzw. im Akt mit der Zl. P1*1/01 aufgezeichnet sind. Letzterer Akt wird nunmehr von der Polizeiinspektion J*** verwahrt.

Die Eintragung im Protokollbuch, ebenfalls in Verwahrung besagter Polizeiinspektion, wurde auf Weisung des damaligen Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich in Umsetzung (§ 40 Abs.4 DSG 2000) der Bescheide der Datenschutzkommission vom 8. Oktober 2004, GZ: K120.982/0005-DSK/2004 (RIS) und vom 11. März 2005, GZ: K120.969/0002-DSK/2005 (RIS) ergänzt und teilweise gelöscht, im Fall des zweiten Bescheids, in dem ein anderer Betroffener Beschwerdeführer war, wegen des Zusammenhangs mit den gegen diese Person geführten Vorerhebungen. Es wurde die Eintragung um die Angabe erweitert, dass der Beschwerdeführer von dem Vorwurf, gegen die §§ 127 und 130 StGB sowie das SMG verstoßen zu haben (Gegenstand der zu P1*1/01 gepflogenen Ermittlungen), im gerichtlichen Hauptverfahren rechtskräftig freigesprochen wurde. Weiters wurden Vor- und Familienname des Beschwerdeführers in der Protokollbucheintragung durch Schwärzung gelöscht .

Im Protokollbuch des Gendarmeriepostens J*** für das Jahr 2001 findet sich in Bezug auf den Beschwerdeführer demnach derzeit (Oktober 2007) folgende Eintragung:

Grundzahl 01*1 mit Eingangsdatum 14. Februar 2001, Vermerk 'ED' (= auf Initiative der eigenen Dienststelle),

Gegenstand: 'XXXXXXXXXXXXXXX Verd. n. § 127 u. 130 StGB

Verg. n. d. SMG',

Erledigung: '5.9. StA Wr. Neustadt angezeigt. KrimStat.

u. [unleserlich] erstellt'.

Beisatz: „Freispruch des Verfahrens unter Zl.: ** U **/01.

XXXXXXXXX = Schwärzung über dem Namen des Beschwerdeführers

Eine am Gendamerieposten J*** bei der Einschau am 8. Oktober 2003 vorgefundene „Steckkartei“, die nur mehr der Auffindung von Akten diente, die vor Einführung des AVNT angelegt worden waren, enthielt keine Karteikarte zur Person des Beschwerdeführers.

Zusammenfassend ist daher zum aktuellen Stand festzuhalten, dass

Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der DSK vom 29. November 2007 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht geäußert.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Jänner 2003, Kennzeichen 1*0-A, sowie auf dem Bericht über die Einschaunahme vom 8. Oktober 2003, GZ K120.841/009-DSK/2003 samt angeschlossenen Urkundenkopien (Protokollbuchauszug). Weiters auf der Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 21. August 2003, GZ 2**6/15-TA4/03, samt angeschlossenen Kopien der Einlagebögen der DVR-Meldung. Der aktuelle Stand bzw. das Aussehen der Protokollbucheintragung ist der Beilage zur Stellungnahme des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom 8. Oktober 2007, GZ 2**6/15-TA4/03, entnommen. Aus dieser Stellungnahme geht auch hervor, dass der (Kopien )Akt noch existiert.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 27 Abs. 1, 3 und 4 2000 lauten unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“:

§ 27 . (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“

§ 59 Abs. 1 SPG lautet unter der Überschrift „Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme“:

§ 59 . (1) Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.“

§ 63 Abs. 1 SPG lautet unter der Überschrift „Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung“:

§ 63 . (1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

a) Hinsichtlich des Kopienaktes

Ein Löschungsrecht von manuell aufgezeichneten Daten besteht nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 nur dann, wenn sie in „Dateien“ aufgezeichnet sind. Unter einer Datei ist nach § 4 Z 6 DSG 2000 nur eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind", zu verstehen. Dem genügt ein - vgl § 4 Z 1 DSG 2000 - nicht personenbezogen strukturierter Papierakt nicht (VfGH 15.12. 2006, VfSlg 17.745). Auch der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass behördenübliche Akten ohne besondere innere wie äußere Strukturierung dem Dateibegriff des § 4 Z 6 DSG 2000 nicht entsprechen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, 2004/04/0086, und vom 19. Dezember 2005, 2005/06/0140).

In dieser Sache wurde kein Vorbringen erstattet und es ist auch im Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen, was darauf hindeutet, dass der Akt Zl. P1*1/01 der Polizeiinspektion J*** eine solche besondere Strukturierung aufweisen würde.

Im Rahmen des Löschungsrechts aufgrund des DSG 2000 – nur dieses kann vor der Datenschutzkommission durchgesetzt werden – kommt daher dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass dieser Akt vernichtet wird. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

b) Hinsichtlich der Protokollbucheintragung

Die ursprünglich den Beschwerdeführer namentlich bezeichnende Eintragung Nr. 01*2 im Protokollbuch wurde in der Zwischenzeit insofern verändert, als das Bezirkspolizeikommando Mödling nicht nur die Grundzahl der Eintragung von „01*2“ auf „01*1“ berichtigt, sondern insbesondere auch die Löschung des Personenbezugs durch Schwärzung des Namens des Beschwerdeführers vorgenommen hat.

Davon wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt. Er hat seine Beschwerde jedoch nicht eingeschränkt, weshalb förmlich zu entscheiden war.

Im vorliegenden Fall enthält der Rest der noch lesbaren Protokollbucheintragung nur mehr den Hinweis auf die §§ 127 und 130 StGB bzw. das SMG und die Anmerkung des erfolgten Freispruchs, jedoch keinen Hinweis mehr darauf, wen der protokollierte Vorgang betrifft. Die Datenschutzkommission sieht durch die Schwärzung des Namens des Beschwerdeführers in der Protokollbucheintragung das Beschwerdebegehren jedenfalls als erfüllt an.

Unabhängig von der Entwicklung der Fakten im vorliegenden Fall ist allerdings anzumerken, dass es durchaus zweifelhaft erscheint, dass diese – tatsächlich erfolgte – Schwärzung auch auf einem Rechtsanspruch auf Löschung basiert:

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis Zl. 2004/06/0169 vom 29. November 2005 zum selben Beschwerdefall ein Recht auf Löschung überhaupt verneint: „Auch aus dem Blickwinkel des im Datenschutz bestehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die den Beschwerdeführer betreffenden fraglichen Eintragungen im Protokollbuch (die im übrigen gemäß der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Anordnung der belangten Behörde durch Anmerkung des erfolgten Freispruchs zu ergänzen sind) nicht so beschaffen, dass dennoch ein Löschungsanspruch zu bejahen wäre. Ob dies allenfalls anders zu beurteilen wäre, wenn das Protokollbuch unmittelbar Hinweise auf sensible Daten enthielte, kann dahingestellt bleiben, weil dies hier nicht der Fall ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 ff VwGG als unbegründet abzuweisen.“

Der Behauptung, dass ein Freispruch zur Löschung aller darauf bezugnehmenden Daten in Aktensuchbehelfen führen müsse, weil die Tat dem Betroffenen nicht mehr vorgeworfen werden dürfe, könnte durchaus auch als dadurch widerlegt angesehen werden, dass gerade um den Betroffenen vor weiteren Vorwürfen zu schützen, der Freispruch – und die darauf bezughabenden Akten – dokumentiert sein müssten, und zwar zumindest während einer gewissen Zeit, in der es denkmöglich ist, dass ein Vorwurf noch erhoben werden könnte.

Für den vorliegenden Fall folgt daraus aber jedenfalls, dass eine vollständige Schwärzung der Protokollbucheintragung – über die bereits tatsächlich vorgenommene Schwärzung des Namens hinaus – keinesfalls zusätzlich angeordnet werden musste, da schon die Schwärzung des Namens des Beschwerdeführers über den vom VwGH angenommenen Anspruch hinausgeht, weshalb der Verwaltungsgerichtshof den diesbezüglichen Bescheid der Datenschutzkommission auch bestätigt hat.

Das denselben Bescheid aufhebende Erkenntnis des VfGH enthält zur Frage, ob und wie im vorliegenden Fall zu löschen sei, keine eindeutigen Aussagen, war doch vornehmlicher Grund der Aufhebung die nach Auffassung des VfGH unrichtige Zurechnung der Auftraggebereigenschaft zum LGK Niederösterreich. Zwar wird im aufhebenden Erkenntnis des VfGH B1737/06-6 hinsichtlich der Begründung der Aufhebung vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis B 3517/05 verwiesen, wo nicht nur zur Frage der Auftraggebereigenschaft Stellung genommen wird, sondern auch zur Frage, ob materiell ein Löschungsanspruch besteht. Die im Erkenntnis 3517/05 zur Untermauerung des Vorrangs des Löschungsinteresses gegenüber dem Dokumentationsinteresse enthaltenen Darlegungen gründen sich aber ausschließlich auf die Aufhebung des Straftatbestandes des § 209 StGB (Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren) wegen Verfassungswidrigkeit, woraus abgeleitet wird, dass kein Dokumentationsinteresse an der Durchführung eines Verfahrens aufgrund der – später – aufgehobenen Bestimmung bestehen könne. Diese außergewöhnliche Konstellation ist für die Interessensabwägung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Protokollbucheintragung die §§ 127 (Diebstahl) und 130 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) anführt, also Strafbestimmungen, die nach wie vor dem geltenden Rechtsbestand angehören. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch dadurch grundlegend von Freisprüchen betreffend § 209 StGB.

Zu erwähnen ist weiters, dass der VwGH in seinem Erkenntnis Zl. 2005/06/0140 vom 19. Dezember 2005, das eine Protokollbucheintragung betraf, die tatsächlich einen Hinweis auf § 209 StGB enthielt, unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwar einen Vorrang der Löschungsinteressen des Betroffenen annahm, aber sogar in diesem Fall nur die Löschung des Namens des Beschwerdeführers durch Schwärzung als notwendig erachtete und ausdrücklich festhielt: „Die Löschung der gesamten Eintragung erscheint demnach nicht geboten“. Selbst wenn also der in der Protokollbucheintragung ebenfalls enthaltene Hinweis auf „Verg. n. d. SMG“ (Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz) als sensibles Datum gewertet werden sollte, weil damit allenfalls gesundheitsrelevante Umstände mitbetroffen sein können, wäre ein über die tatsächlich erfolgte Löschung hinausgehender Anspruch zu verneinen.

Die Datenschutzkommission sieht daher in Beachtung der Rechtsmeinung des VwGH und mangels einer auf den Anlassfall bezugnehmenden Rechtsmeinung des VfGH keinen Anlass, eine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer zusätzlichen Löschungshandlung durch Schwärzung der gesamten Eintragung im Protokollbuch unter „01*1“ auszusprechen.

c) hinsichtlich des verspäteten Erhalts bzw. der Unrichtigkeit der Löschungsmitteilung

Das Recht auf Löschung besteht in seiner Substanz in dem Anspruch auf Durchführung einer gesetzlich gebotenen Datenlöschung. Begleitend und vorrangig zur Ermöglichung des Rechtsschutzes gegen abschlägige Entscheidungen von Auftraggebern, enthält das Gesetz die Bestimmung des § 27 Abs. 4 DSG 2000, wonach dem Betroffenen auch im Fall der Ablehnung einer Löschung innerhalb von acht Wochen auf ein Löschungsbegehren zu antworten ist.

Ein gesondertes Recht auf Feststellung des verspäteten Erhalts einer positiven oder negativen Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 besteht jedoch ebenso wenig wie ein Recht auf Feststellung einer Verletzung des Löschungsrechts durch die verspätete – aber tatsächlich vorgenommene – Durchführung einer rechtlich gebotenen Datenlöschung (vgl. zu letzterem den Bescheid vom 14. Jänner 2005, GZ: K120.849/0001-DSK/2005, RIS) Da die Löschung der beschwerdegegenständlichen Daten im rechtlich vorgesehenen Umfang erfolgt ist, besteht an einer darüber hinaus gehenden Feststellung kein im Gesetz verankertes Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. insbesondere auch VwGH Erkenntnis vom 6. Juni 2007, 2001/12/0004, RIS).

Die Beschwerde war daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

Mit Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0079-5, hat der VwGH die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen .

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Nach Darstellung des Verfahrensgangs vor der Datenschutzkommission und den Höchstgerichten und des Inhalts des angefochtenen Bescheids hat der VwGH erwogen:

„Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Löschung unzulässigerweise zu seiner Person verarbeiteter personenbezogener Daten verletzt.

Die relevanten Bestimmungen des DSG 2000 lauten:

“Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1.

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Artikel 2

1. Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§ 4.

Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. ‘Daten“ (‘personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; ‘nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2. ‘sensible Daten“ (‘besonders schutzwürdige Daten“):

Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3. ‘Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

[...]

6. ‘Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

[...]8. ‘Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Ubermitteln (Z 12) von Daten;

9. ‘Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27.

(1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den § 46 und 47.

[...]

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31.

(1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.

(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die § 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Gegen diese Entscheidung der Datenschutzkommission kann die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine derartige Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden.“

Die relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lauten:

“Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung

von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme

§ 59.

(1) Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der § 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Ubermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer.

(3) Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

§63.

(1) Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die § 58 und 59.“

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 verletzt, dass die belangte Behörde hinsichtlich der ihn betreffenden Protokollbucheintragung und des Kopienaktes nicht die “Löschung“ der seine Person betreffenden Eintragung angeordnet habe.

Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachtet, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher hierauf nicht weiter einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, VwSlg. 16.477/A).

§ 63 SPG normiert eine Pflicht der Behörde zur Richtigstellung oder Löschung von Daten, daraus ergibt sich aber für personenbezogene Daten kein selbständig mit Beschwerde an die Datenschutzkommission verfolgbares Recht der betroffenen Person. Vielmehr greifen die Bestimmungen des DSG 2000 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366, m.w.N.).

Zu Protokollbucheintragungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem o.a. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 dargelegt, dass diese Eintragungen bestimmungsgemäß dazu dienen, den Geschäftsfall zu konkretisieren und den Akt auffinden zu können. Diese Eintragungen sind daher der behördeninternen Kanzleitätigkeit zuzuordnen. Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018, hat er festgehalten, dass dies auch für Indexkarteikarten zu gelten habe. Auf Grund der funktionellen Nähe zu Protokollbuch, Steckzetteln und Indexkarteikarten muss dies auch für die elektronischen Aktendokumentationssysteme AMKO und AVNT gelten (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0301, VwSlg. 16.779/A).

Hinsichtlich des behördenüblichen “Papierakts“ ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen (vgl. etwa die hg.

Erkenntnisse vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140, und vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0301), dass ein diesbezüglich mit Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 27 und 31 DSG 2000 geltend gemachter Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 geltend gemacht und ein “Papierakt“ nur dann als solche Datei qualifiziert werden kann, wenn er ein Mindestmaß an “Organisationsgrad“ im Sinne einer “Strukturierung“ aufweist. Generell kann davon ausgegangen werden, dass solche “konventionellen Papierakten“ wie die bei einem Gendarmerieposten befindlichen “Papierakten“ (auch “Kopienakten“, das sind die Zweitschriften einer Anzeige) mangels entsprechender Strukturierung bzw. eines “Organisationsgrades“ typischerweise keine manuelle Dateien im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 58 DSG 2000 darstellen (siehe zur Frage, ob es sich bei einem “Papierakt“ bzw. “Kopienakt“ der hier zu beurteilenden Art um eine “manuelle Datei“ iSd § 1 Abs. 3 bzw. des § 58 DSG 2000 handelt, die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, und vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062, VwSlg. 16.778/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2005, VfSlg. 17.745).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch den vorliegenden Fall nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Die “Löschung“ der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten im Protokollbuch (hier durch: Schwärzung; vgl. hierzu u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/301) ist bereits vorgenommen worden. Aus dem vorliegenden Inhalt des Verwaltungsaktes lässt sich entnehmen, dass sich aus der Protokollbucheintragung kein Rückschluss mehr auf die Person des Beschwerdeführers ziehen lässt.

Ein “Recht auf Vernichtung“ eines Papieraktes, von dem der Beschwerdeführer anscheinend ausgeht, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die “Schwärzung“ wird als eine Form der Löschung angesehen (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/030 1), weshalb die Löschung (Schwärzung) des Namens des Beschwerdeführers in der entsprechenden Eintragung in Betracht kommt. Durch die Unkenntlichmachung des Namens des Beschwerdeführers sowie aller anderer seine Person betreffende Daten wurde dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers bereits entsprochen und unterblieb sohin dieser Auftrag durch die belangte Behörde zu Recht.

Der Beschwerdeführer wurde daher in dem von ihm im Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven-öffentlichen Recht nicht verletzt.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. “

[Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]

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