K120.849/0001-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom 14. Jänner 2005 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des R (Beschwerdeführer) aus E****, vertreten durch Dr. **** U***, Rechtsanwalt in **20 E****, A**straße **-*4/*4/9*, vom 2. Jänner 2003, zuletzt geändert mit Stellungnahme vom 14. Juni 2004, gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung durch Verweigerung der Löschung (Vernichtung) von Steckzetteln, Protokollbucheintragungen und (Kopien)Akten betreffend verschiedene gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen Verdachts nach § 209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002 sowie verspätete Löschung und Nichterhalt von Mitteilungen betreffend Löschung und verspäteter Löschung der dazu gehörigen Vormerkungen in der Datenanwendung gemäß § 57 Abs 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/2002, wird gemäß § 1 Abs 3 Z 1, 27 Abs 1, 3 und 4, 31 Abs 2 und 58 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 iVm §§ 63 Abs 1 und 90 SPG wie folgt entschieden:
[Anmerkung Bearbeiter: Spruchpunkt 2. vom VfGH aufgehoben, siehe auch Auszug aus den Entscheidungsgründen weiter unten]
B e g r ü n d u n g:
1. Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten :
Mit Beschwerde vom 2. Jänner 2003 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Urkundenkopien vor, am 11. Oktober 2002 einen Antrag auf Löschung sämtlicher im Zusammenhang mit § 209 StGB ('automationsunterstützt oder konventionell') betreffend den Beschwerdeführer verarbeiteter Daten, insbesondere in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden, gestellt zu haben. Da § 209 StGB durch Art 1 Z 19b BGBl I Nr 134/2002 außer Kraft gesetzt worden sei, würden die Daten für Zwecke der Strafrechtspflege nicht mehr benötigt. Die Beschwerdegegnerin habe mit Erledigungen vom 14. und 21. November 2002 mitgeteilt, dass bestimmte Vormerkungen gelöscht wurden, die Löschung einer weiteren (Bezugszahl: Kr 33**3-Fd/96) veranlasst worden sei, die Löschung der Vormerkung mit der Bezugszahl II-**41-SB/97 aber verweigert werde. Hinsichtlich der 'konventionell verarbeiteten Daten' könne dem Löschungsbegehren ebenfalls nicht entsprochen werden.
Der Beschwerdeführer erachtete sich durch die Nichtverständigung von der erfolgten Löschung (weil nur die Veranlassung der Löschung mitgeteilt wurde) hinsichtlich der Vormerkung Kr 33**3-Fd/96, durch die Verweigerung der Löschung der Vormerkung II-**41-SB/97 und durch die Nichtvornahme der Löschung hinsichtlich der 'konventionell verarbeiteten Daten' in seinem Recht auf Löschung gemäß § 27 DSG 2000 als verletzt. Er beantragte, nach Prüfung des Sachverhalts durch die Datenschutzkommission, die entsprechenden Rechtsverletzungen festzustellen und der Beschwerdegegnerin die Löschung der Daten und die Abgabe entsprechender Verständigungen aufzutragen.
Die Beschwerdegegnerin brachte, von der Datenschutzkommission dazu aufgefordert, mit Stellungnahme vom 25. Februar 2003, AZ:
P 4**/11/r/03, unter Anschluss von Kopien der Bezug habenden Steckzettel und Protokollbucheintragungen vor, dass von den Vormerkungen des Beschwerdeführers in der Datenanwendung gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA) wegen Verdachts nach § 209 StGB nach Aufhebung dieser Strafnorm sofort jene zwei gelöscht worden seien, die zu keiner gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten. Dies sei dem Beschwerdeführer auch gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 mitgeteilt worden. Die zu den Bezugszahlen Kr 33**3-Fd/96 und II-**41-SB/97 geführten Ermittlungen und Strafanzeigen hätten aber jeweils zu rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen des Delikts nach § 209 StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien geführt. Die Beschwerdegegnerin vertrete den Standpunkt, die Aufhebung von § 209 StGB beseitige nicht von vorne herein die Notwendigkeit, diese Daten für Zwecke der Strafrechtspflege zu verarbeiten. Vielmehr sei eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob die Tat, der der Beschwerdeführer verdächtig gewesen und wegen der er verurteilt worden sei, unter die Nachfolgebestimmung § 207b StGB idF BGBl I Nr 134/2002 (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) subsumiert werden könne. Diese Prüfung habe für die beiden übrig bleibenden einschlägigen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben, dass die zur Bezugszahl Kr 33**3-Fd/96 verarbeitete Vormerkung für Zwecke der Strafrechtspflege nicht mehr benötigt werde. In der Sache II-**41-SB/97 habe der Beschwerdeführer jedoch einem Jugendlichen ein Entgelt für die Duldung einer geschlechtlichen Handlung versprochen, weswegen heute ein Verdacht nach § 207b StGB gegeben wäre. Eine Löschung dieser Vormerkung komme daher nicht in Betracht, da sie für Zwecke der Strafrechtspflege weiter benötigt werde. Der Beschwerdeführer sei mit gleichem Schreiben (AZ P 4**/95*/r/02 vom 21. November 2002) zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters sowohl davon verständigt worden, dass die Löschung der einen Vormerkung veranlasst wurde, die der anderen aber aus den dargelegten Erwägungen verweigert werde. Damit sei hinsichtlich der Verständigungspflicht dem Gesetz Genüge getan worden. Hinsichtlich der manuellen Dateien (Steckzettelindex und Protokollbücher), in denen Daten zu den Ermittlungsverfahren verarbeitet würden, verbiete der Dokumentationszweck gemäß § 27 Abs 3 DSG 2000 eine Löschung der Daten. Hinsichtlich der Papierakten (Kopienakten der ermittelnden Dienststellen), vertrete die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass es sich nicht um Datenanwendungen oder Dateien sondern um übliche, nicht besonders strukturierte Akten handle, und diese daher nicht dem datenschutzrechtlichen Löschungsrecht unterlägen.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 29. April 2003, AZ: P 4**/11/r/03, teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf Grund einer ergangenen Änderung vom 10 April 2003 zum Erlass des Bundesministers für Inneres, GZ: 3200/225/BK/2.3/03, würden nun sämtliche KPA-Vormerkungen betreffend '§ 209 (alt) StGB' gelöscht, so auch die letzte noch verarbeitete Vormerkung des Beschwerdeführers, ein entsprechender Auftrag an die Datenstation sei am 22. April 2003 ergangen.
Der Beschwerdeführer, dem im Rahmen des Parteiengehörs nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, replizierte mit Schreiben vom 14. Juni 2004, er erachte sich weiterhin durch die nicht erfolgte Mitteilung über die erfolgte Löschung der Vormerkung zur Bezugszahl II-**41-SB/97 in seinem Recht auf Löschung als verletzt. Es sei nicht über die Weisung bzw. den Auftrag zur Löschung Mitteilung zu machen sondern über die erfolgte Löschung. Im Übrigen ändere die allfällige erfolgte Löschung nichts daran, dass die belangte Behörde sich geweigert habe, die Vormerkung zu löschen und den Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung veranlasst habe. Die nachträgliche Löschung ändere nichts an der einmal erfolgten Rechtsverletzung, die festzustellen sei. Der Beschwerdeführer benötige diese Feststellung insbesondere zur Geltendmachung der in diesem Verfahren angefallenen Vertretungskosten im Amtshaftungsweg. Der Antrag, diese Rechtsverletzung festzustellen und der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Mitteilung über die erfolgte Löschung aufzutragen bleibe daher aufrecht.
Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2003 betreffen die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Strafverfolgung und Verurteilung wegen § 209 StGB fundamental in Grundrechten verletzt wurde, und sind für das gegenständliche Verfahren nur beschränkt relevant. Hinsichtlich der manuellen Dateien und Kopienakten bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Die Daten, die sehr wohl dem Löschungsrecht unterlägen, würden nicht mehr benötigt und seien daher zu löschen, zumindest aber – hier erweiterte der Beschwerdeführer seine Anträge um ein Eventualbegehren – müsste das Außerkrafttreten von § 209 StGB bei den entsprechenden Eintragungen angemerkt werden.
2. Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel :
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urkundenkopien, Einholung entsprechender Stellungnahmen sowie Einsichtnahme in den Akt Aktenzeichen *9cE Vr **45/97, Hv 46**/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Papierkopie als Beilage zu GZ K120.849/005-DSK/2003 beim Akt).
Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, so weit sie nicht von ihm selbst stammen, Parteiengehör eingeräumt.
3. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung :
Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest:
Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (2. Jänner 2003) wurden betreffend den Beschwerdeführer Daten zu einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Minderjährigen nach § 209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002 in der Datenanwendung gemäß § 57 Abs 1 Z 6 (Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA) im Auftrag der Bundespolizeidirektion Wien verarbeitet.
Diese Vormerkung hatte folgenden Inhalt:
'BPOLDION WIEN KRIMINALDIREKTION 1
06.08.1997 ROEM 2-**41-SB/97
GLEICHGESCHL. UNZUCHT M: PERSONEN UNTER 18 JAHREN (B. 31.12.2002)
Tatzeit: 00.02.1997
Tatort: BPD WIEN PK ****STADT
Dastazahlen: W**0261/97(N)'
Diese Eintragung scheint im am 25. Februar 2003 von der Bundespolizeidirektion Wien auf Ersuchen der Datenschutzkommission erstellten KPA-Speicherauszug (EDV-Zahl: 3,7**.005) als Vormerkung mit der laufenden Nr. 10 von 12 auf.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf den zitierten Ausdruck der KPA-Daten des Beschwerdeführers. Die angegebene Bezugszahl entspricht der Zahl II-**41-SB/97 (Aktenzahl der früheren Dienststelle Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien, nunmehr Kriminaldirektion 1). Die Schreibweise 'Roem2' ergibt sich daraus, dass das EDV-System, auf dem die Datenanwendung gespeichert ist, wegen seines beschränkten Zeichensatzes ein 'Doppel-i' nicht von der römischen Zahl 2 unterscheiden kann.
Auch diese KPA-Vormerkung wurde nach dem 22. April 2003 im Auftrag der Beschwerdegegnerin gelöscht.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung stützt sich auf die glaubwürdige Darstellung der Beschwerdegegnerin in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. April 2003, AZ: P 4**/11/r/03. Es ist kein Grund erkennbar, warum die Beschwerdegegnerin, die sich betreffend Abgehen von der von ihr vertretenen Auffassung auf einen generelle Weisung (Erlass) des Bundesministers für Inneres beruft, die Datenschutzkommission nicht wahrheitsgemäß über die getroffenen Dispositionen informieren sollte.
Betreffend insgesamt vier Ermittlungsverfahren mit den Aktenzahlen (chronologisch gereiht)
werden Daten betreffend den Beschwerdeführer in manuellen Dateien nämlich in Form von Steckzetteln und Protokollbucheintragungen bei den die Ermittlung führenden Dienststellen der Beschwerdegegnerin verarbeitet. Weiters besteht jeweils ein Papierakt (Kopienakt). Diese Akten bestehen jeweils aus einer nach der Aktenzahl aufbewahrten und chronologisch gereihten Sammlung von Urkunden und behördlichen Erledigungen.
Auf Grund der zu Zlen. Kr 33**3-Fd/96 und II-**41-SB/97 erstatteten Strafanzeigen wurde der Beschwerdeführer jeweils rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 209 StGB verurteilt (AZ: *9cE Vr 132*/96, Hv ***6/97, und *9cE Vr **45/97, Hv 46**/97).
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die von der Beschwerdegegnerin als Beilagen zur Stellungnahme vom 25. Februar 2003, AZ: P 4**/11/r/03, vorgelegten Kopien der jeweils noch vorhandenen Steckzettel und Protokollbucheintragungen und die glaubwürdige Darstellung der Beschwerdegegnerin in dieser Stellungnahme. Die Feststellungen zu Aufbau und Strukturierung der sicherheitsbehördlichen Akten stützen sich auf die Einsichtnahme in den Strafakt Aktenzeichen *9cE Vr **45/97, Hv 46**/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien und die diesem angeschlossenen Akten zu Zl. II-**41-SB/97. Es besteht kein Grund und kein Hinweis, davon auszugehen, dass die anderen, großteils älteren sicherheitsbehördlichen Akten einen grundlegend anderen und im Sinne von § 4 Z 6 DSG 2000 dateimäßig strukturierten Aufbau hätten.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 ein Löschungsbegehren gemäß § 63 SPG und § 27 DSG 2000 an die Beschwerdegegnerin. Darin stellte er folgenden Antrag:
'sämtliche zur Person des A (automationsunterstützt oder konventionell) im Zusammenhang mit § 209 StGB, insb. – aber nicht nur – zu den o.a. sicherheitsbehördlichen Ermittlungen und der Anzeige an die StA Wien, verarbeitete Daten, insb. auch die in der Zentralen Informationssammlung gem. § 57 SPG zur Person des A hinsichtlich § 209 StGB
verarbeiteten Daten, zu löschen und sowohl die Empfänger der Daten als auch den A, letzteren zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, hievon zu verständigen.' [Anmerkung Bearbeiter: Abkürzung 'A' (= Antragsteller, nicht identisch mit den Initialen des Beschwerdeführers) im Original]
Mit Erledigung vom 14. November 2002, AZ: P 4**/95*/r/02, wurde der Beschwerdeführer von der Löschung der KPA-Vormerkungen zu den Bezugszahlen Kr 12*6-Mg/99 und Kr 4**2- Hn/93 verständigt. Die Löschung der manuellen Dateien – Steckzettel und Protokolle – wurde wegen des Dokumentationszwecks abgelehnt. Die Löschung der beiden übrigen KPA-Vormerkungen (Kr 33**3-Fd/96 und II-**41-SB/97) wurde einer näheren Prüfung vorbehalten.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die zitierten Urkunden, Kopien vorgelegt vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdegegnerin.
Mit ergänzender Mitteilung vom 21. November 2002, P 4**/95*/r/02, teilte die Beschwerdegegnerin innerhalb offener Frist gemäß § 27 Abs 3 DSG 2000 mit, dass auch die Löschung der KPA-Vormerkung zur Bezugszahl Kr 33**3-Fd/96 veranlasst, die zur Bezugszahl II-**41-SB/97 hingegen abgelehnt werde, da die Tat, wegen der der Beschwerdeführer in dieser Sache verfolgt wurde, nunmehr unter das Tatbild gemäß § 207b StGB idF BGBl I Nr 134/2002 subsumiert werden könne, die Daten daher weiterhin für Zwecke der Strafrechtspflege benötigt würden.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die zitierte Urkunde, Kopie vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde vom 2. Jänner 2003.
Am 29. April 2003 teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben zu AZ: P 4**/95*/r/02 der Datenschutzkommission mit, dass nun auch die Löschung der KPA-Vormerkung zur Bezugszahl II-**41- SB/97 veranlasst worden sei. Der Beschwerdeführer erlangte davon spätestens durch die Erledigung der Datenschutzkommission (Parteiengehör) vom 14. Juni 2004, GZ: K120.849/0001-DSK/2004, Kenntnis.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die aktenkundigen zitierten Erledigungen.
4. Rechtliche Beurteilung :
4. a) Frage der Löschung/Vernichtung der Kopienakten :
Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten ist schon auf verfassungsrechtlicher Ebene gemäß § 1 Abs 3 DSG 2000 auf 'personenbezogene Daten' [die] 'zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind' beschränkt. Es ist also vorab zu prüfen, ob die gegenständlichen Behördenakten, die Angaben zu einer Person (= Daten) enthalten, als manuelle Datei gemäß §§ 4 Z 6 iVm 58 DSG 2000 gelten können.
Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem jüngsten Erkenntnis (Zl. 2004/06/0086-5 vom 21. Oktober 2004, Auszüge daraus etwa nachzulesen im Anhang zum Bescheid GZ: K120.841/0001-DSK/2004 vom 4. Mai 2004 in der Entscheidungsdatenbank der Datenschutzkommission im Rechtsinformationssystem des Bundes, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) umfassende Erwägungen angestellt. Darin wurde im Wesentlichen die Linie der bisherigen Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission zur Frage der 'Löschung' von 'Papierakten' bestätigt.
Der VwGH führt zu dieser Frage im zitierten Erkenntnis u.a. aus:
'Zu prüfen ist, ob es sich beim "Papierakt" bzw. "Kopienakt", um den es hier geht, im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 um eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Kriterium zugänglich sind", handelt. Behördliche oder gerichtliche "Akten" werden in Österreich typischerweise derart gebildet, dass die verschiedenen Geschäftsstücke, welche die Sache betreffen, entweder in einem Umschlag (Mappe, Ordner oder dergleichen) in der Regel in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, oder aber auch (so etwa im Bereich der Bundesministerien) Geschäftsstücke nach dem Fortgang des Verfahrens jeweils in eigene Referatsbögen (mit eigenen Zahlen) eingelegt werden und daraus dann die die Sache betreffenden Aktenkonvolute gebildet werden. Zur Bestimmung des Begriffes "strukturierte Datei" bzw. zur Umschreibung des Begriffes "Datei" tritt der Verwaltungsgerichtshof den in der zuvor genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2000, 6 Ob 148/00h, wiedergegebenen Erwägungen bei. Dieser hat, wie wiedergegeben, im Kern die Ansicht vertreten, dass die Struktur einer manuellen Datei als einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten im Sinne des § 1 Abs 3 DSG 2000 iVm Art. Abs. 1 der Richtlinie [Anmerkung des Bearbeiters: gemeint ist die 'Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr' (Amtsblatt N. L 281 vom 23. November 1995, S. 0031 bis 0050 )] dann zu bejahen ist, wenn sie – im Gegensatz zu einem Fließtext – eine äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in einer bestimmten räumlichen Verteilung auf dem oder den manuellen Datenträgern oder in einer bestimmten physikalischen oder logischen Struktur dargestellt sind. Darüber hinaus müssen die Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich sein, d.h. es bestehen vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung, beispielsweise durch alphabetische oder chronologische Sortierung oder durch automatische Erschließungssysteme. Unter Dateien sind daher Karteien und Listen, nicht aber Akten und Aktenkonvolute zu verstehen, wie dies auch der Erwägungsgrund 27 der Richtlinie zum Ausdruck bringt. Das Vorliegen einer manuellen Datei im Sinne des § 1 Abs. 3 DSG 2000 setzt daher voraus, dass sie sich durch den schon bestimmten "Organisationsgrad" der "Akten" auszeichnen muss, um von einer Strukturierung im Sinne des DSG 2000 sprechen zu können, der aber beim vorliegenden "Papierakt" nicht gegeben ist.'
Auch im vorliegenden Beschwerdefall wird laut Sachverhaltsfeststellungen bei keinem der fraglichen Akten das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Maß an Strukturierung, Erschließbarkeit und Organisationsgrad erreicht. Daher handelt es sich nicht um Dateien im Sinne des Gesetzes. Daher ist ein Recht auf 'Löschung' von Daten aus solchen Akten bzw. auf Skartierung, Entfernung einzelner Blätter oder Abschnitte, Schwärzung von Schriftpassagen und dergleichen, gestützt auf das DSG 2000 nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.
4. b) Löschung/Richtigstellung der manuellen Dateien (Steckzettel und Protokollbücher) :
Zur gegenständlichen Frage hat die Datenschutzkommission im Bescheid vom 2. September 2003, GZ K120.846/007-DSK/2003 (enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) folgendes, auch auf den Beschwerdefall Anwendbares ausgeführt:
Die Beschwerdegegnerin "beruft sich unter Heranziehung des § 27 Abs. 3 DSG 2000 auf den Dokumentationszweck dieser Dateien. Bei einer Löschung der verfahrensgegenständlichen Eintragungen im Steckzettelindex bzw. im Protokoll wäre die Nachvollziehbarkeit des Aktenlaufes und die Wiederauffindung des Kopieaktes unmöglich.
Die Gesetzesmaterialien zum § 27 DSG 2000 (RV 1613 BlgNrR XX GP) führen dazu aus: 'Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass manche Datenanwendungen nach ihrem besonderen Zweck eine Löschung von Daten in der Form, dass die Daten nicht mehr sichtbar sind, nicht gestatten. Dies wird überall dort der Fall sein, wo die lückenlose Dokumentation eines Geschehens Gegenstand der Datenverarbeitung ist (z.B. bei der Führung von Krankengeschichten' (RV 1613 StenProt NR XX. GP, zu § 27).
Die Rechtsgrundlage für Steckzettel und Protokolle ist § 13 SPG, der die 'formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte' regelt und vorgibt, dass diese formale Behandlung 'vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen' ist.
Unter formaler Behandlung ist – im Gegensatz zur inhaltlichen, materiellen Behandlung – nur die kanzleimäßige, organisatorische Organisation und damit getrennt von der inhaltlichen Verwaltungstätigkeit die Interne Dokumentation der Verwaltungstätigkeit gemeint. In diesem Zusammenhang folgt § 13 SPG dem allgemeinen System der Kanzleiorganisation auf Ebene der Bundesverwaltung. So heißt es auch in § 12 Bundesministeriengesetz, BGBl. I 76/1986 idF BGBl. I Nr. 87/2001, dass 'die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte [...] von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen' ist.
In diesem Sinn hat die Kanzleiorganisation auch eine gesetzliche Grundlage, die – gemessen an dem von ihr verfolgten Zweck – im Sinne der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtssprechung des EGMR Amann gegen Schweiz ausreichend ist. So war im Fall Amann gegen Schweiz eine geheime Telefonabhörung (secret surveillance measure) durch den Schweizer Geheimdienst und die darüber gemachten Aufzeichnungen Gegenstand (vgl. Rn 8-15 des Urteiles des EGMR vom 16.2.2000) und deren ernster Eingriff in das Privatleben (serious interference) Grund für die Aussagen des EGMR zur gesetzlichen Grundlage (vgl. Rn 56 des Urteiles des EGMR vom 16.2.2000). Im vorliegenden Fall geht es im Gegensatz dazu um die reine aktenmäßige Protokollierung eines unwidersprochen stattgefundenen Verwaltungshandels, nämlich eines Ermittlungsverfahrens, nicht zur inhaltlichen Verwendung der Daten, sondern lediglich zur Dokumentation bzw. zur Wiederauffindung der entsprechenden Papierakte.
So lässt auch § 5 des Bundesarchivgesetzes (Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes, BGBl. Nr. 162/1999) erkennen, dass die Bundesdienststellen grundsätzlich verpflichtet sind, ihr Verwaltungshandeln zu dokumentieren.
In diesem Sinn dienen sowohl Steckzettel als auch Protokolleintragungen einem Dokumentationszweck, da sie eine Übersicht über ein erfolgtes Verwaltungshandeln ('Geschehen') vermitteln. Würde dieses Verwaltungshandeln – gerade im Bereich der Sicherheits- und der Kriminalpolizei – nicht dokumentiert, wäre es jeder zukünftigen rechtsstaatlichen Kontrolle auf seine Rechtmäßigkeit (Art 18 B-VG) entzogen oder würde eine solche wesentlich erschwert werden. Die Dokumentation und das Wiederauffinden eines erfolgten Verwaltungshandelns ist z.B. zur Gewährleistung von Schadenersatz für den Betroffenen im Falle der Rechtswidrigkeit (nach Artikel 23 B-VG) oder zur Sicherung der Rechnungs- und Gebarungskontrolle (nach dem 5. Hauptstück des B-VG) erforderlich.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen manuellen Dateien dürfen aber nur für den angeführten Dokumentationszweck benutzt werden:
Wie die Datenschutzkommission in ihrer Rechtsprechung zu den Indexkarteien der Gendarmerie ausgeführt hat (Bescheid vom 5.11.2002 K120.733/008-DSK/2002 und Bescheid vom 1.7.2003, K120.754/006-DSK/2003) dient eine Kartei (dort eben die Indexkartei) dem inneren Dienst und der Kanzleiführung und insbesondere dazu, '(Papier)Akten, die sich auf den Betroffenen beziehen, bei Bedarf schnell wieder finden zu können'. In dieser Rechtsprechung hat die Datenschutzkommission bereits anerkannt, dass § 13 SPG für die Führung derartiger Indexkarteien eine ausreichende gesetzliche Grundlage bildet." Dies wurde sinngemäß auch vom VwGH im bereits zitierten jüngsten Erkenntnis (Zl. 2004/06/0086-5 vom 21. Oktober 2004) bestätigt.
"Zusätzlich hat die Datenschutzkommission in dieser Rechtsprechung klargestellt: 'Ein Aktenindex dient an sich der erleichterten Auffindung jener Akten, die für eine bestimmte Verwaltungshandlung benötigt werden; die Zulässigkeit seiner Benützung ist daher an die Zulässigkeit der Verwaltungshandlung gebunden, für die er Hilfestellung leistet.
Eine selbstständige Benützung der Informationen eines Aktenindex etwa zur Herstellung eines Personenprofils eines Individuums, indem das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Aktenstücken im Aktenindex als aussagekräftig hinsichtlich der Persönlichkeit oder des Verhaltens dieses Individuums gewertet werden, haben demgegenüber eine andere datenschutzrechtliche Dimension: Die Zulässigkeit der Verwendung eines Aktenindex für diese Zwecke bedürfte einer eigenen gesetzlichen Grundlage' (Bescheid vom 5.11.2003 K120.733/007-DSK/2002). Gleiches gilt auch für Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe.
Daher ist eines kanzleimäßige und damit 'formale' Dokumentation des Verwaltungshandelns datenschutzrechtlich nicht unzulässig. Somit liegen auch nicht die Voraussetzungen zur Löschung dieser Daten vor.
Jedoch liegen nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) in VfSlg. 16.150/2001 die Voraussetzungen für eine Richtigstellung vor. So führt der VfGH aus, 'dass die Sicherheitsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 iVm § 61 SPG von Amts wegen verpflichtet sind, die Speicherung der vom § 57 Abs. 1 Z 6 SPG betroffenen Daten (Einleitung von Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege gegen den Betroffenen) um die mit den Ermittlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Folgedaten, insbesondere also Informationen über das weitere Schicksal polizeilicher Ermittlungen, wie z.B. die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs. 2 StPO oder den Freispruch von der Anklage durch Urteil des Gerichts gemäß § 259 StPO zu ergänzen. Denn sowohl mit der Zurücklegung einer Anzeige gem. § 90 Abs. 2 StPO als auch mit dem Freispruch von der Anklage gem. § 259 StPO wird der Aussagewert, dass gegen den Betroffenen sicherheitsbehördliche Ermittlungen eingeleitet wurden, in dem Sinne verändert, dass die Ermittlungen nicht zu dem von den Sicherheitsbehörden intendierten Ergebnis einer Anklageerhebung oder einer Verurteilung führten. Das Unterbleiben der Aktualisierung über das weitere Schicksal der sicherheitsbehördlichen Erhebungen hat die Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zur Folge.'
Diese (datenschutzrechtlichen) Überlegungen sind auch auf § 13 SPG anwendbar."
Im Beschwerdefall liegt die Besonderheit vor, dass der Beschwerdeführer zu zwei der gegenständlichen Ermittlungsverfahren rechtskräftig wegen § 209 StGB verurteilt wurde. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer aber klar zu erkennen gegeben, dass er nicht an einer Richtigstellung in der Weise, dass die erfolgte Verurteilung, auf den Steckzetteln und in den Protokollbüchern vermerkt wird, interessiert ist.
Es war daher nur die im Spruch ausgedrückte Aktualisierung der Steckzettel und Protokolle um Daten betreffend jene Verfahren notwendig, in denen sich die Unschuld des Beschwerdeführers erwiesen hat.
4. c) Anmerkung des Außerkrafttretens von § 209 StGB und der Legalität der Taten
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2003 die Eventualanträge, eine Verletzung in seinem 'Recht auf diese Anmerkung' festzustellen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzutragen, in den Protokollbucheintragungen und Steckzetteln das Außerkrafttreten von § 209 StGB und die 'mittlerweilige Legalität des Verhaltens des Bf' (Anmerkung Bf = Beschwerdeführer) anzumerken.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Begehren nicht im Recht.
Die Steckzettel und Protokollbücher unterliegen zwar als manuelle Dateien gemäß § 27 Abs 1 und 3 iVm § 58 DSG 2000 dem Recht auf Richtigstellung, richtig zu stellen sind aber lediglich personenbezogene Daten des Betroffenen. Das Außerkrafttreten von § 209 StGB ist eine verfassungsgemäß kundgemachte Rechtstatsache und keine auf den Beschwerdeführer bezogene Angabe, also kein Datum des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Recht auf Richtigstellung kann eine solche Anmerkung daher nicht erreicht werden.
Was das Begehren betrifft, die 'mittlerweilige Legalität' des Verhaltens des Beschwerdeführers, also seiner homosexuellen Kontakte zu männlichen Minderjährigen, festzustellen, so steht die Datenschutzkommission auf dem Standpunkt, dass ein Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 und § 90 SPG nicht geeignet ist, ein rückwirkendes Urteil über die individuelle Schuld im Fall eines strafrechtlichen Vorwurfs zu fällen. So weit sich der gewünschte Schluss aus der Tatsache ergeben soll, dass § 209 StGB außer Kraft getreten ist, sei auf das oben zur Frage der Personenbezogenheit dieses Faktums Gesagte verwiesen, so weit damit der Versuch unternommen werden soll, die erfolgte Verurteilungen ungeschehen zu machen, erachtet sich die Datenschutzkommission bis zum Nachweis des Gegenteils an die Rechtskraft der entsprechenden Urteile als gebunden.
4. d) Nichtvornahme der Verständigung von erfolgter Löschung und weitere Feststellungsanträge :
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er hätte nicht von der Veranlassung der Löschung der KPA-Vormerkung zur Bezugszahl Kr 33**3-Fd/96 bzw. vom erteilten Auftrag zur Löschung der Daten der letzten KPA-Vormerkung an die Datenstation bei der Beschwerdegegnerin sondern von der erfolgten Löschung verständigt werden müssen, so ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 'ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.' Diese Bestimmung des Gesetzes legt aber kein subjektives Recht fest, dass diese Verständigung erst nach erfolgter (physischer) Löschung der Daten erfolgen muss. Der Auftraggeber muss lediglich dafür einstehen, dass die Löschung im Zeitpunkt, in dem der Betroffene von seinem Entschluss Kenntnis erlangt, auch tatsächlich durchgeführt ist. Dem Betroffenen steht es sodann frei, sich durch Gebrauch des Auskunftsrechts von der erfolgten Löschung zu überzeugen oder bei Verdacht einer Falschinformation gegen die nicht erfolgte Löschung gemäß §§ 31 Abs 2 oder 32 Abs 1 DSG 2000 vorzugehen.
Durch eine Verständigung des sinngemäßen Inhalts, dass die Löschung veranlasst wurde, wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht auf Löschung verletzt, da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Daten tatsächlich im angegebenen Zeitpunkt gelöscht wurden.
Die Datenschutzkommission hat zur Frage eines Rechts auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch verzögerte Mitteilung gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 u.a. im Bescheid vom 25. Juni 2004, GZ: K120.847/0002-DSK/2004 (enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) ausgeführt:
„Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist kein subjektivöffentliches Recht auf Erhalt einer Mitteilung im Sinne von § 27 Abs 4 DSG 2000 über erfolgte Löschung verankert. Es bleibt daher zu prüfen, ob § 27 Abs 4 DSG 2000 ein subjektivöffentliches Recht auf Erhalt einer Mitteilung über eine unstrittigermaßen erfolgte Löschung von Daten auf einfachgesetzlicher Ebene begründet. Wäre dies der Fall, so könnte der Beschwerdeführer im Sinne des geltenden Vorrangs von Leistungs- vor Feststellungsbescheiden (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8.Aufl. Rz 406f und die dort angeführte Judikatur) verlangen, dass die Datenschutzkommission dem Beschwerdegegner die Ausstellung einer solchen Mitteilung aufträgt.
Es ist allerdings nicht erkennbar, welchem spezifisch datenschutzrechtlichen Rechtschutzbedürfnis damit gedient sein sollte. Der rechtskonforme Zustand wurde im Beschwerdefall, was die automationsunterstützten Datenanwendungen betrifft, zu Gunsten des Beschwerdeführers hergestellt. Im Sinne des im Grundrecht festgelegten Umfangs seiner Datenschutzrechte ist der Beschwerdeführer in diesem Kontexte daher keinesfalls mehr beschwert. Aus dem Wortlaut von § 27 Abs 4 DSG 2000, der als Verpflichtung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers formuliert ist, lässt sich daher schließen, dass diese Bestimmung einerseits eine bloße Pflicht des Auftraggebers festlegt, andererseits den Charakter einer Fristenfestsetzung hat. Erst nach Ablauf der achtwöchigen Frist (bzw. nach Erhalt einer negativen Mitteilung) ist der Betroffene nämlich materiell berechtigt, die Verletzung im Recht auf Löschung vor der Datenschutzkommission mit Beschwerde geltend zu machen (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2002, GZ: K120.814/008-DSK/2002, enthalten in der RIS-Datenbank http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). '§ 27 Abs. 4 DSG 2000 normiert daher kein einfachgesetzliches Recht auf Löschung binnen der achtwöchigen Frist des § 27 Abs. 4 DSG 2000 sondern regelt nur die näheren Bedingungen, unter denen die Löschung von Daten durchgesetzt werden kann. Insbesondere wird durch diese Bestimmung klar gestellt, dass der Betroffene erst nach Ablauf dieser Frist materiell berechtigt ist, eine Verletzung des Rechts auf Löschung vor der Datenschutzkommission bzw. einem Gericht geltend zu machen. Somit bedeutet alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers.' (Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. September 2003, GZ: K120.845/012-DSK/2003, ähnlich der Bescheid vom 25. März 2003, GZ: K120.835/002-DSK/2003, alle RIS-Datenbank http://www.ris.bka.gv.at/dsk/)
Was im zuletzt zitierten Bescheid über das Nicht-Bestehen eines Rechts auf Feststellung der verspätet erfolgten Löschung von Daten gesagt wird, muss sinngemäß auf Grundlage eines Größenschlusses auch für das behauptete Recht auf Erhalt einer Mitteilung über die Löschung gelten."
Was den Antrag betrifft, die nach Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte Rechtsverletzung trotz nachträglich erfolgter Löschung festzustellen, weil diese Feststellung zur Geltendmachung der in diesem Verfahren angefallenen Vertretungskosten im Amtshaftungsweg nötig sei, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach die Beurteilung von Vorfragen für einen Amtshaftungsanspruch im betreffenden gerichtlichen Verfahren selbst zu klären ist, sodass dadurch nicht die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides begründet werden kann (Erkenntnis vom 15. Dezember 1975, Zl 0901/75; vom 19. März 1990, Zl 88/12/0103 ua). Unter „Verletzung“ in dem auf Erbringung einer Leistung gerichteten Recht auf Löschung versteht die Datenschutzkommission nur eine Rechtsverletzung, die durch die Erlassung eines Bescheides noch beseitigt werden kann, wo also noch nicht ein der Beschwerde stattgebender Bescheidspruch durch den Beschwerdegegner bereits in vollem Umfang vorweggenommen wurde.
So weit der Beschwerde daher stattgegeben wurde, ist durch den Leistungsauftrag (auf Richtigstellung) das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt, eine gesonderte Feststellung über die Rechtswidrigkeit des bisherigen Handelns oder Unterlassens der Beschwerdegegnerin erübrigt sich somit im Sinne des bereits oben dargelegten Vorrangs von Leistungs- vor Feststellungsbescheiden.
So weit die Beschwerde hingegen abgewiesen wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, gleich ob eine Leistung oder eine Feststellung begehrt wurde, ohnehin unbegründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. B 295/05-14, hat der VfGH diesen Bescheid der Datenschutzkommission im Spruchpunkt 2. wegen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) aufgehoben .
Aus den Entscheidungsgründen des VfGH
In seiner Begründung (Beschlussfassung im „kleinen Senat“), die ansonsten auf die bereits ständige Rechtsprechung zur Frage der (manuellen) Dateien für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation Bezug nimmt, führt der VfGH aus (Entscheidungsgründe, Punkt 2.3.1.): „Mit dem [...] am 14.8.2002 in Kraft getretenen Entfall des § 209 StGB durch das StrafrechtsänderungsG 2002, BGBl. I 134, sind die sensiblen personenbezogenen Daten betreffend Anzeigen nach § 209 StGB – mögen sie nun zu Freisprüchen oder Verurteilungen geführt haben – in Protokollbüchern und Steckzetteln (Indexkarteien) nicht mehr nötig. Sie sind daher zu löschen.“
[...]
„Die Datenschutzkommission hat das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend seine in Protokollbuch und Steckzettel (Indexkartei) enthaltenen personenbezogenen sensiblen Daten abgewiesen. Dadurch hat sie den Bestimmungen des DSG 2000 über die Löschung von Daten (vgl. § 6) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Damit wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt. Der in Spruchpunkt 2. angefochtene Bescheid war insoweit aufzuheben.“
[Anmerkung Bearbeiter: in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Beschwerdefällen wurden Bescheide vom VfGH wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz aufgehoben. Auf das ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Löschung von Daten (§ 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000) nimmt der VfGH – obwohl es in der verfassungsgerichtlichen Beschwerde an erster Stelle geltend gemacht wurde – keinen Bezug.]