JudikaturDSB

K121.142/0003-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
12. April 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 12. April 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde 1. des Albert B*** (Erstbeschwerdeführer) und 2. der B*** Hubschrauber Gesellschaft m.b.H.

(Zweitbeschwerdeführer), in N***, vom 28. März 2006 gegen das Landespolizeikommando für Tirol (LPK Tirol, Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 bis 4 und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, in Verbindung mit § 13 Abs. 2 letzter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004, entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird

A. festgestellt, dass

B. das Mehrbegehren abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien:

1. Die Beschwerdeführer geben an, am 15. Feber 2006 ein Auskunftsbegehren an das LPK Tirol gestellt zu haben „über alle beim LPK Tirol sowie beim BPK A*** über die B*** Hubschrauber GmbH und Albert B*** gespeicherten Daten“, im Speziellen darüber, „welche Daten gespeichert werden, woher die Daten stammen, wozu die Daten verwendet werden, an wen die Daten weitergeleitet wurden, und auf welcher rechtlichen Grundlage diese Daten ermittelt wurden, wie lange sie gespeichert bleiben“.

Darüber hinaus habe das Auskunftsersuchen noch den Hinweis darauf enthalten, dass am 10. Okt. 2005 um 08.45 Uhr der Exekutivbeamte L*** über die e-mail-Adresse BPK-T-A***@polizei.gv.at eine gegen die Firma B*** und den Firmeninhaber Albert B*** vom M*** Flugrettungsverein beim Bezirkspolizeikommando A*** am 6. Okt. 2005 erstattete Anzeige an Herrn U*** Peter in elektronischer Form per e-mail weiterleitete.

Darauf hin habe das LPK Tirol am 17. März 2006 Auskunft erteilt , wonach „ keine die Person Albert B*** betreffenden personenbezogenen Daten in den zur automationsunterstützten oder manuellen Verarbeitung bestimmten Dateien am Server im LPK Tirol bzw. BPK A*** gespeichert sind“. Das im Auskunftsbegehren eigens angesprochene Mail vom 10. Okt. 2005, mit dem ein Bediensteter des BPK A*** eine Anzeige gegen die B*** Hubschrauber GmbH und den Firmeninhaber Albert B*** an die BH A*** weitergeleitet habe, sei „mangels eigener Zuständigkeit“ nach telefonischer Rücksprache mit dem Strafreferenten der BH A*** an diese Behörde abgetreten worden; sie sei beim BPK A*** nicht protokolliert worden.

Diese Auskunft wird vom Beschwerdeführer einerseits als unvollständig bezeichnet , weil sie nichts über die B*** Hubschrauber GmbH aussage, und andererseits als unrichtig bewertet , weil es „zahlreiche...automationsunterstützt verarbeitete Schriftstücke beim BPK A*** und auch beim LPK Tirol gebe, worin personenbezogene Daten von Albert B*** gespeichert werden“. Als konkretes Beispiel wird die beim BPK A*** „automationsunterstützt verfasste Strafanzeige vom 5. Dez. 2005 GZ B1/123***/2005/**“ genannt.

Die DSK werde daher ersucht, dem LPK Tirol bei sonstiger Exekution die Erteilung der verlangten Auskunft aufzutragen.

2. In seiner Stellungnahme im Bescheidbeschwerdeverfahren äußerte sich das LPK Tirol als Beschwerdegegner wie folgt:

Zusätzlich zu der bereits gegebenen Antwort wird festgestellt, dass am Server im LPK Tirol bzw. BPK A*** auch keine die Fa B*** Hubschrauber GmbH betreffenden Daten aufzufinden seien. „Eine Durchsicht aller Papierakte auf der Dienststelle war nicht vorgesehen, weil der „Kopien“Akt als solcher keine Datei nach § 4 Z 6 DSG darstellt“.

Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Unrichtigkeit der den Beschwerdeführern gegebenen Auskunft wird Folgendes ins Treffen geführt: Die „automationsunterstützt verfasste Strafanzeige vom 5. Dezember 2005, GZ B1/123***/2005/**, enthält zwar mehrere personenbezogene Daten (wie auch die von Albert B***). Von dieser Anzeige wurden jedoch lediglich die Eckdaten (...) in der Datenanwendung PAD abgespeichert“, im PAD (elektronisches „Protokoll-, Akten- und Datensystem“) des Beschwerdegegners scheinen somit die Namen der Beschwerdeführer nicht auf. Zweck der Datenanwendung PAD sei die notwendige Dokumentation der Amtshandlungen, die Verwaltung der Dienstsstücke und die Auffindung von Aktenstücken. Die Rechtsgrundlage für die gemeldete Datenanwendung sei der § 13 iVm §§ 10 und 31 SPG.

Nur im Kopienakt selbst fänden sich die Personalien des Flugunternehmers Albert B***, der als Auskunftsperson zum ***unglück am V***-Berg zur Verfügung stand. Da aber lediglich die Eckdaten des ***unglücks protokolliert worden seien, sei “ein Bezug zu Albert B*** oder zur Firma B*** Hubschrauber GmbH über das PAD nicht herstellbar.“

„Es widerspricht dem Datenschutz, dass alle Personen, die in einer Anzeige vorkommen, nach allen Kriterien abgespeichert und abgefragt werden können. Die Datenanwendung PAD lässt in diesem Zusammenhang auch nur eine beschränkte Abfragemöglichkeit zu“.

Die - bereits in der Auskunft erwähnte – Weiterleitung der Anzeige des M***-Flugrettungsvereins vom 10. Okt. 2005 im Zusammenhang mit dem ***unglück am V***-Berg sei von der BPK A*** mangels Zuständigkeit an die BH A*** weitergeleitet und beim BPK A*** nicht protokolliert worden und könne daher dort ebenfalls nicht aufgefunden werden.

3. Hiezu haben die Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs Folgendes geltend gemacht:

Neben einigen rechtlichen Ausführungen zu § 4 Z 7 und 9 und § 58 DSG 2000 wird gerügt, dass die „konkreten Daten“ der Strafanzeige vom 5. Dezember 2005 GZ B1/123***/2005/** des BPK A*** den Beschwerdeführern im Wege der Auskunft nicht offen gelegt worden seien, und dass weiters nicht bekannt gegeben wurde, an wen diese Anzeige übermittelt wurde. Die Existenz der Strafanzeige sei durch Akteneinsicht bei der BH A*** in Erfahrung gebracht worden, wobei die Strafanzeige laut eigenen Angaben der Beschwerdeführer dort „im gesamten Umfang vorgefunden wurde.“

„Das LPK Tirol“ – so die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2006 – „schreibt selbst, dass die Strafanzeige GZ B1/123***/2005/** automationsunterstützt verfasst wurde, trotzdem verweigert es in seinem Schreiben vom 17. März 2006 die Auskunft, dass und welche Daten in dieser Strafanzeige konkret über Albert B*** bzw. die B*** Hubschrauber GmbH enthalten sind....Bei der genannten Strafanzeige handelt es sich um Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz, warum diese dann plötzlich auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde auftaucht, ist vollkommen unklar und hätte durch das Auskunftsbegehren ermittelt werden sollen. Es muss jedenfalls bei der BPK A*** einen entsprechenden Akt geben...“.

4. Auf nochmalige Nachfrage der DSK beim Beschwerdegegner führte dieser ergänzend aus, dass „nach umfangreichen Recherchen .. sich herausgestellt (habe), dass die betreffende Anzeige vom 5. Dezember 2005....in einem Ordner des BPK A*** mit der Bezeichnung „Alpindienst/Anzeigen/2005/Hubschrauber W***“ als Word-Dokument unter dem Namen „Darstellung der Tat-Neu.doc“ abgespeichert worden sei. Es gebe keine Verknüpfung zwischen dem elektronisches Kanzleiindex PAD und diesem Dokument und es fehle auch im Betreff des Dokumentes (sowie des übergeordneten Ordners) jeder namentliche Bezug zu den Beschwerdeführern. Die seinerzeitige Überprüfung habe sich nur auf die über das PAD erschließbaren Dokumente bezogen. „Nachdem nun auch die normale, nicht strukturierte Textverarbeitung in die Überprüfung fallen soll“, sei auch noch die Frage offen, „ob jeder Treffer an den Antragsteller bekannt zu geben sei, ohne dass in Rechte Dritter eingegriffen wird.“

5. Im daraufhin nochmals eingeräumten Parteiengehör brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2006 Folgendes vor:

1. Die Behauptung, dass die Auskunft mangelhaft gewesen sei, sei dadurch bestätigt, dass nunmehr feststehe, dass nur über den PAD abgefragt wurde. Der Inhalt der Strafanzeige wäre zu beauskunften gewesen, da sie automationsunterstützt verarbeitet vorliegt.

2. Die Beschwerde werde auf die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch „rechtsgrundlose Übermittlung“ der Strafanzeige v. 5. Dez. 2005 an die BH A*** (-festgestellt im Zuge einer Akteneinsicht-) ausgedehnt und die bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit dieser Übermittlung beantragt.

B. Festgestellter Sachverhalt:

1. Zu der in der Beschwerde vom 28. März 2006 erhobenen Behauptung der Unvollständigkeit der erteilten Auskunft wurde festgestellt, dass das ursprünglich (am 15. Februar 2006) gestellte Auskunftsbegehren „alle beim LPK Tirol sowie beim BPK A*** über die B*** Hubschrauber GmbH und Albert B*** gespeicherten Daten“ betraf. Die daraufhin ergangene Negativauskunft betraf nur „die Person des Albert B***“, nicht aber die B*** Hubschrauber GmbH.

Erst in der Äußerung des Beschwerdegegners vom 19. April 2006 zum Beschwerdevorbringen ist die Aussage enthalten, dass auch keine die Fa B*** Hubschrauber GmbH betreffenden Daten aufgefunden wurden. Diese Information ist dem Beschwerdeführer nur im Rahmen des Parteiengehörs zugekommen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die im Ermittlungsverfahren vorgelegten und aus dem Akt ersichtlichen Dokumente.

2. Zur Behauptung der Unrichtigkeit der erteilten Auskunft wird Folgendes als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens festgestellt:

Die Auskunft des Beschwerdegegners, dass keine Daten über die Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner gespeichert seien, hat sich insofern als tatsächlich unrichtig erwiesen, als in einem mit den Schlagworten „Alpindienst/Anzeigen/2005/Hubschrauber W***“ bezeichneten elektronischen Ordner unter dem Namen „Darstellung der Tat-Neu.doc“ nachträglich ein Word-Dokument gefunden wurde, bei dem Daten der Beschwerdeführer in der Sachverhaltsdarstellung aufscheinen; es handelte sich dabei um eine Strafanzeige gegen unbekannte Täter in Form einer Sachverhaltsdarstellung.

Angesichts der auf keine Person Bezug nehmenden Beschlagwortung dieses Dokuments kann im elektronischen Aktenindex des Beschwerdegegners (PAD) zum Namen/Bezeichnung der Beschwerdeführer nichts gefunden werden.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf das Vorbringen des Beschwerdegegners, das mit den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht im Widerspruch steht.

Die Existenz weiterer elektronischer Dokumente mit Daten über die Beschwerdeführer konnte im Ermittlungsverfahren weder erwiesen noch ausgeschlossen werden.

3. Die in der Äußerung im Parteiengehör vom 4. August 2006 vorgenommene Ausdehnung der Beschwerde auf Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch „rechtsgrundlose Übermittlung“ der Strafanzeige v. 5. Dez. 2005 an die BH A*** (-festgestellt im Zuge einer Akteneinsicht-) und Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit dieser Übermittlung wurde als neue Sache von der vorliegenden Beschwerde getrennt und unter der Zl. K121.242 protokolliert und weiter behandelt.

C. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur behaupteten Unvollständigkeit der erteilten Auskunft:

Der auch vom Beschwerdeführer unbestrittene Inhalt der Auskunft vom 17. März 2006 bezog sich nur auf die Daten „der Person des Albert B***“, nicht aber auch auf die Daten der Zweitbeschwerdeführerin B*** Hubschrauber GmbH. Zu diesen letzteren Daten findet sich nur die Aussage des Beschwerdegegners in seiner Äußerung vom 19. April 2006 zum Beschwerdevorbringen: „Ebenso waren auch keine die Fa B*** Hubschrauber GmbH betreffende Daten aufzufinden“.

Nach ständiger Spruchpraxis der DSK erfüllt eine Äußerung gegenüber der DSK im Auskunftsbeschwerdeverfahren das Erfordernis der Auskunftserteilung an den Auskunftswerber nicht, sodass hinsichtlich der fehlenden Antwort betreffend die Daten der B*** Hubschrauber GmbH wie im Spruchpunkt A.2. zu entscheiden war.

2. Zum Vorwurf der Unrichtigkeit der erteilten Auskunft über die Daten betr. Albert B***:

In ständiger Entscheidungspraxis der DSK wird im Falle der in einer Beschwerde an die DSK behaupteten Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer erteilten Auskunft verlangt, dass der Beschwerdeführer Anhaltspunkte für seine Behauptung vorlegt, sofern die Unrichtigkeit nicht evident ist. Im vorliegenden Fall wurde im Ermittlungsverfahren die Existenz der in der Beschwerdebehauptung als Beispiel für die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft genannten, nicht beauskunfteten Strafanzeige nachgewiesen.

a) Die zulässige Organisation der Dokumentenverwaltung bei den Polizeibehörden wird durch § 13 Abs. 2 SPG festgelegt. Darin wird normiert, welchen Kriterien elektronische Indexsysteme zum Protokollieren und Wiederaufsuchen von Akten bei Polizeidienststellen entsprechen müssen. Hiebei sind auch datenschutzrechtliche Kriterien festgelegt, die verhindern sollen, dass aus einem elektronischen Aktenindex unschwer ein Personenprofil durch Abfrage, ob und in welchem Zusammenhang eine Person bei den Polizeibehörden auffällig geworden ist, erstellt werden kann. So darf gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz SPG die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten allein mit einem Namen nicht vorgesehen sein; vielmehr ist für die Auswahl zusätzlich zum Namen ein auf einen Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben, was nur dann zu einem „Treffer“ führt, wenn ein Dokument im PAD mit beiden Suchkriterien beschlagwortet wurde.

Die Möglichkeit der personenbezogenen Aktensuche wurde im Polizeibereich vom Gesetzgeber somit ausdrücklich beschränkt, und zwar im Interesse des Datenschutzes der Betroffenen.

b) In diesem Zusammenhang stellt sich daher nun die Frage, ob diese gesetzlich vorgesehene und technisch zu implementierende Einschränkung der Suchbarkeit von Akten auch Einfluss auf die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs. 3 DSG 2000 haben kann.

Diese Frage ist zu bejahen: Wenn es für Zwecke einer „besseren“, weil umfangreicheren Auskunftserteilung erforderlich wäre, gesetzlich vorgesehene Suchbeschränkungen wie jene des § 13 Abs. 2 letzter Satz SPG umgehbar zu machen, wäre damit der bezweckte Schutz des Betroffenen vereitelt: Es widerspricht aber dem Grundgedanken des Datenschutzes, wenn personenbezogene Daten, die so gespeichert sind, dass sie angesichts des in einer konkreten Datenverarbeitung vorgesehenen Suchsystems nur durch sequentielles Prüfen von Datensätzen gefunden werden können, „künstlich“ direkt findbar gemacht werden müssten. Dadurch würde ohne sachliche Notwendigkeit eine erleichterte Auffindbarkeit der Daten ermöglicht, - ein dem Datenschutz geradezu diametral entgegengesetztes Ergebnis. Die Grenzen des Auskunftsrechts sind somit eng mit der Frage verbunden, wie der Auftraggeber mit Hilfe des für ihn verfügbaren automationsunterstützten Suchsystems Daten zulässigerweise finden darf und kann.

c) Im Geltungsbereich des § 13 Abs. 2 SPG wird davon auszugehen sein, dass andere Suchsysteme als das PAD nicht eingesetzt werden dürfen, soweit dadurch die Gefahr bestünde, dass die im Interesse des Betroffenen geschaffene Schutzfunktion des § 13 Abs. 2 SPG unterlaufen wird. Demzufolge wird aber ein Auskunftsersuchen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 SPG, welches als einziges Suchkriterium den Namen des Betroffenen nennt, a priori zum Scheitern verurteilt sein, da der Name als einziges Suchkriterium keinen „Treffer“ liefern darf.

Dieser Umstand bedingt nach Ansicht der Datenschutzkommission allerdings eine besondere „Aufklärungspflicht“ des polizeilichen Auftraggebers: Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 letzter Satz SPG wären die Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 zur Mitwirkung am Auskunftsverfahren in Form der Bekanntgabe von Sachverhaltselementen aufzufordern gewesen, welche das Auffinden von Daten über die Betroffenen überhaupt erst ermöglicht.

Da dies die belangte Behörde unterlassen hat, muss sie gegen sich gelten lassen, dass die von ihr gegebene „Negativauskunft“, wie sich nachträglich herausstellte, falsch war, weshalb wie im Spruchpunkt A.1. zu erkennen war.

3. Zur Frage des Leistungsauftrags bei sonstiger Exekution:

Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, der Rechtsanschauung der DSK Folge zu leisten und unverzüglich den der Rechtsanschauung der DSK entsprechenden Zustand herzustellen. Das Mittel der Verwaltungsexekution ist daher im Verhältnis zu Auftraggebern des öffentlichen Rechts nicht existent, weshalb wie im Spruchpunkt B. zu entscheiden war.

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